Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Herstellen von Dauben und Böden,
Fertigen von Reifen,
Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
Einbauen von Armaturen und Zubehör,
Behandeln von Oberflächen,
Durchführen von Montagearbeiten,
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Kundenorientierung,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,
Zeichnungen anfertigen und anwenden,
Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
Reifen fertigen,
einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Planung und Herstellung,
Reparatur und Oberflächenbehandlung,
Konstruktion und Technologie,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
technische Unterlagen anwenden,
Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,
Konstruktionen und Material festlegen,
Verbindungstechniken festlegen und anwenden,
bauchige, geschlossene Behälter herstellen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er
Schäden feststellen,
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,
defekte Teile ersetzen sowie
Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln
dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Planung und Herstellung40 Prozent,2.Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung20 Prozent,3.Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–36. Monat
1234
1Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheidenb)Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Stammholz im Spiegelschnitt einschneidenf)Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagerng)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagernh)Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeni)Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwendenj)Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten10
2Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzene)Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagerng)Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten8
h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedieneni)Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand haltenj)Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben5
3Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneidenb)Fügemodelle anfertigenc)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereitend)Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen12
e)Risse und Schablonen anfertigenf)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten12
4Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfangb)Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängenc)Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden6
5Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereitenb)Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfenc)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichtend)Innen- und Außenoberflächen glättene)Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneidenf)Böden einbinden und abdichteng)Holzgefäße mit Reifen abbindenh)Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen18
i)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichtenj)Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringenk)Biegewerkzeuge und -maschinen einstellenl)Fassköpfe maschinell bearbeiten12
6Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentierenb)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegenc)Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereitend)defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzene)Produkte transportieren und lagern8
7Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnenb)Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereitenc)Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten4
8Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegenb)Holzoberflächen vorbehandeln5
c)Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichtend)Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
e)Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichtenf)Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen7
9Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Montagewerkzeuge auswählen und anwendenb)Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfenc)Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagend)vorgefertigte Behälter aufstellene)Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen7
10Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilenb)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführenc)Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellene)Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagernf)Arbeitsschritte festlegeng)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen4
h)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzeni)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen4
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren4
d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendene)Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4
7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendenb)Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwendenc)Richtlinien und Normen anwenden4
8Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen3
b)Erzeugnisse präsentierenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beratene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenf)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteileng)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierend)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren4
e)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen3
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