Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-06-25
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation

während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen 46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 85. Woche86. bis 182. Woche12347Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellene)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwendeng)unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern

128Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenb)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivierenc)Lebendzellzahl bestimmen79Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Nucleinsäuren aus biologischem Material isolierenb)Nucleinsäuren schneiden und ligierenc)Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen1010Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)fotometrische und chromatografische Methoden anwenden4b)enzymatische Analysen durchführenc)biologisches Material aufarbeitend)Proteingemische elektroforetisch trennene)Proteine reinigen911Durchführen diagnostischer Arbeiten I11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1)a)Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmenb)Blutausstriche färbenc)Blutbestandteile identifizieren und bestimmen4d)Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermittelne)Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen211.2Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2)a)Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbettenb)Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken5c)histologische Präparate mikroskopieren und identifizierend)Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwendenb)ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwendenc)Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläuternd)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzene)Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläuternf)Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiteng)Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführenh)Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheideni)Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachenj)analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwendenk)pharmakologische Wirkungen feststellenl)tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählenm)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts tötenn)Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen2213Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13)a)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwendenb)Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten3

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 85. Woche86. bis 182. Woche123414Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Enzyme aus biologischem Material isolierenb)Antikörper gewinnen und Titer bestimmenc)Antigen- und Antikörpernachweis durchführend)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren1315Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführenb)Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführenc)Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmend)Fermentationsprodukte aufarbeiten1316Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehrenb)Pflanzenschädlinge kennen und bestimmenc)Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführend)morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellene)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen1317Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmenb)Resistenz von Mikroorganismen bestimmenc)Mikroorganismen biochemisch differenzierend)Anaerobier kultivierene)Pilze kultivieren1318Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenb)Abschnitte von Nucleinsäuren klonierenc)Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisend)Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizierene)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenf)Plasmide isoliereng)Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen1319Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparierenb)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren1320Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwendenb)bei der Planung toxikologischer Studien mitwirkenc)toxikologische Untersuchungen durchführen1321Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Stammhaltung von Zellen durchführenb)Primärkulturen anlegenc)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen1322Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeitenb)Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmenc)Metaboliten von Wirkstoffen bestimmend)Kinetiken durchführen1323Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1324Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1325Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1326Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1327Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1328Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren1329Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren13

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910)

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 80. Woche81. bis 182. Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

während der gesamten Ausbildungc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenwährend der gesamten Ausbildung3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollierenwährend der gesamten Ausbildung4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen

46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)photometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 80. Woche81. bis 182. Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil4b)Fließkurven erstellen und auswerten27.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen2b)Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen3c)Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen28Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründenb)Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentierenc)Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen28.2Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzenb)Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnenc)Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzend)Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden43e)Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren28.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)a)Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheidenb)Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten368.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4)a)Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellenb)Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen3c)beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad7d)Farbton messen und Standardvergleiche durchführene)Oberflächenstörungen beschreibenf)Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentiereng)Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen49Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen3b)Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen7c)Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren810Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft gebenb)Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellenc)Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzend)Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren13

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 80. Woche81. bis 182. Woche123411Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund wässern, schleifen und bleichenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren12Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund vorbereitenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1313Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Untergrund entfetten und mechanisch vorbereitenh)Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzeni)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren14Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigeng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1315Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund wässern, schleifen und bleicheng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen13

h)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren16Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandelng)Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachteni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1317Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandelng)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenh)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härteni)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigenb)Rohstoffe auswählenc)Maschinen und Geräte auswählen und einsetzend)verfahrenstechnische Parameter festlegene)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiteng)Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzenh)Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften appliziereni)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenj)Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren1319Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und siebene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhaltenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Objekte vorbereitenh)Objekte elektrostatisch beschichteni)Overspray rückgewinnen und aufarbeitenj)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenk)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1320Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Objekte vorbereitenh)Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erkläreni)Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteilj)Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenk)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenl)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren13

21Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläuternb)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)Rohstoffe auswählend)Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzene)verfahrenstechnische Parameter festlegenf)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Substrat für das Druckverfahren vorbereitenh)Druckverfahren berücksichtigeni)Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härtenj)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren1322Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenb)Ausgangsstoffe auswählenc)Syntheseapparatur auswählen und einsetzend)Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuerne)Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren1323Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternb)farbmetrische Messungen durchführenc)Messwerte auswerten und Ergebnis interpretierend)Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählene)Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten1324Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagenb)Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwendenc)Beschichtungen mikroskopisch untersuchend)Zusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchene)Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchenf)statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwendeng)Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretierenh)Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden1325Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfenb)Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichtenc)Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härtend)beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfene)Applikationsprozess optimieren1326Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellenb)Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählenc)Produktionsaufträge planend)Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllene)Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimierenf)Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren1327Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1328Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1329Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1330Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen13

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