Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-05-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

4Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereitenb)Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführenc)Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigend)Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählene)Filter beurteilen, auswählen und einsetzenf)Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiteng)kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und nachbearbeiten20

5Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysierenb)material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugenc)Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimierend)3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrierene)Kamera setzen und Szenerie aufbauenf)Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstelleng)Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzenh)Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen veränderni)Ausgabeprozess durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimierenj)Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, dabei insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden20

6Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellenb)Texte übernehmen und bearbeitenc)Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellend)Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzene)finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellenf)Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren20

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung

1234

1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 9 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 9 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 36. Monat

5Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 9 Nummer 5)a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie deren Ergebnisse dokumentierenb)interne und externe Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beratenc)Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)zielgerichtet sachbezogen kommunizieren und kooperieren, dabei mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsweise reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge einbringenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden6

6Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 4 Absatz 9 Nummer 6)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Nutzungs- und Verwertungsrechtecc)Persönlichkeitsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitb)Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten6

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