Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-12-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 20
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BrennstoffMindesthäufigkeit der Analysengasförmige Kohlenwasserstoffemindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen TageszeitenKohlemindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Lieferchargeunbehandelte feste Abfällemindestens je 5 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Lieferchargeflüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfällemindestens je 10 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Lieferchargeandere Brennstoffemindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge

Anlage 5 (zu § 17)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2890)

Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:

1.

Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,

2.

Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,

3.

Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,

4.

Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,

5.

Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,

6.

die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:

a)

Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,

b)

Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,

c)

Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,

d)

nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,

e)

Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,

f)

im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,

g)

Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,

7.

Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,

8.

im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,

9.

Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).

Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.

Anlage 6 (zu § 18)Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2891)

Teil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung

Die schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente:

1.

Angaben zu Primärdatenquellen,

2.

Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,

3.

Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten Datenaggregierungsschritte,

4.

Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme sowie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich manueller Eingaben,

5.

Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufgezeichnet werden.

Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:

1.

Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmeldung verwendet werden,

2.

Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,

3.

Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und Kompetenzen,

4.

interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,

5.

Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,

6.

Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,

7.

Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.

8.

Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.

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