Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2004-10-28
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen Absatz 4 Nr. 1 durch Artikel 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) und Absatz 5 durch Artikel 263 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§ 1Geltungsbereich§ 2Zuständigkeiten§ 3Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit§ 4Laufbahnen, Ämter§ 5Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes§ 6Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren§ 7Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren§ 8Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre§ 9Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre§ 10Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer§ 11Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister§ 12Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher§ 13Stellenausschreibung§ 14Laufbahnwechsel§ 15Probezeit§ 16Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung§ 17Beförderung§ 18Aufstieg§ 19Praxisaufstieg§ 20Andere Bewerberinnen und Bewerber§ 21Dienstliche Beurteilung§ 22Fortbildung§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2 Zuständigkeiten

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

§ 4 Laufbahnen, Ämter

(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.

(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,2.in den Beförderungsämtern der  a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:

1.

Leiten und Führen von Organisationseinheiten und

2.

Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.

(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,

b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann

c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat

b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Führungs- und Leitungsaufgaben und

2.

Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 10 Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,

b) Besoldungsgruppe A 11 Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,

c) Besoldungsgruppe A 12 Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,

d) Besoldungsgruppe A 13 Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Führungs- und Leitungsaufgaben,

2.

Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und

3.

Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,

b) Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,

c) Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,

2.

Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und

3.

Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundesbahnsekretär,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,

b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,

c) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,

2.

Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und

3.

Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,

b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,

2.

Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und

3.

Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,

b) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,

2.

Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,

3.

Führung von Gruppen und Teams und

4.

Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher

(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,

2. in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 4 Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,

b) Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.

Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und

2.

Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

§ 13 Stellenausschreibung

(1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.

(2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 14 Laufbahnwechsel

(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 15 Probezeit

Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.

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