Energiesteuergesetz
Inhaltsübersicht
**Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen**
§ 1Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 1aSonstige Begriffsbestimmungen
§ 2Steuertarif
§ 3Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
§ 3aSonstige begünstigte Anlagen
§ 3bStaatliche Beihilfen
**Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas**
Abschnitt 1 Steueraussetzung
§ 4Anwendungsbereich
§ 5Steueraussetzungsverfahren
§ 6Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
§ 7Lager für Energieerzeugnisse
§ 8Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
§ 9Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 9aRegistrierte Empfänger
§ 9bRegistrierte Versender
§ 9cBegünstigte
§ 9dBeförderungen (Allgemeines)
§ 10Beförderungen im Steuergebiet
§ 11Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 12Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte
§ 13Ausfuhr
§ 14Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 15Lieferung zu gewerblichen Zwecken
§ 15aZertifizierte Empfänger
§ 15bZertifizierte Versender
§ 15cBeförderungen
§ 16Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17Entnahme aus Hauptbehältern
§ 18Versandhandel
§ 18aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
§ 18bSteuerentstehung, Steuerschuldner
§ 18cSteueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 2a Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19(weggefallen)
§ 19a(weggefallen)
§ 19bSteuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20Differenzversteuerung
§ 21Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
§ 22Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand
§ 23Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
§ 24Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 25Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 26Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 27Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 28Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 29(weggefallen)
§ 30Zweckwidrigkeit
**Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle**
§ 31Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32Entstehung der Steuer
§ 33Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 34Verbringen in das Steuergebiet
§ 35Einfuhr
§ 36Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
**Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas**
§ 38Entstehung der Steuer
§ 39Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42Differenzversteuerung
§ 43Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 44Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
§ 44aDatenübermittlung
**Kapitel 5
Steuerentlastung**
§ 45Begriffsbestimmung
§ 46Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
§ 47aSteuerentlastung für den Eigenverbrauch
§ 48Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
§ 49Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
§ 50(weggefallen)
§ 51Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 52Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
§ 53Steuerentlastung für die Stromerzeugung
§ 53aSteuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 53b(weggefallen)
§ 54Steuerentlastung für Unternehmen
§ 55(weggefallen)
§ 56Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
§ 57Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 58Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
§ 58aSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
§ 59Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
§ 60Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
**Kapitel 6
Schlussbestimmungen**
§ 61Steueraufsicht
§ 62Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63Geschäftsstatistik
§ 64Bußgeldvorschriften
§ 65Sicherstellung
§ 66Ermächtigungen
§ 66a(weggefallen)
§ 66b(weggefallen)
§ 66cBußgeldvorschriften
§ 67Übergangsvorschriften
§ 68(weggefallen)
Anlage(weggefallen)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterpositionen
3824 99 86, 3824 99 93,
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
3826 00 10 und 3826 00 90
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.
(4) bis (11) (weggefallen)
§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;
Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.
Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt
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