Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Inhaltsübersicht
Allgemeines § 1Begriffsbestimmungen§ 1aZuständiges HauptzollamtZu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes§ 1bErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz§ 1cSteuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 2Ordnungsgemäße Kennzeichnung§ 3Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen§ 4Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen§ 5Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs§ 6Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs§ 7Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs§ 8Andere Energieerzeugnisse als Gasöle§ 8aÜberprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes § 9AnlagenbegriffZu den §§ 3 und 53a des Gesetzes§ 10NutzungsgradermittlungZu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes§ 11Pflichten des AnlagenbetreibersZu § 3a des Gesetzes § 11aGüterumschlag in Seehäfen Zu § 3b des Gesetzes§ 11bVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen§ 11cVerfahren bei Unternehmen in SchwierigkeitenZu § 6 des Gesetzes § 12Antrag auf Herstellererlaubnis§ 13Einrichtung des Herstellungsbetriebs§ 14Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis§ 15Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht Zu § 7 des Gesetzes § 16Antrag auf Lagererlaubnis§ 17Einrichtung des Lagers§ 18Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis§ 19Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht§ 20Lagerbehandlung§ 21Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten§ 22Lager ohne Lagerstätten Zu § 8 des Gesetzes § 23Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes § 23aSteueranmeldung Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4§ 23bÜberprüfung der SteueranmeldungZu § 9 des Gesetzes § 24Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes § 25Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer Zu § 9a des Gesetzes § 26Registrierter Empfänger Zu § 9b des Gesetzes § 27Registrierter Versender Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes § 28Begünstigte, Freistellungsbescheinigung Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes § 28aTeilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem§ 28bErstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes§ 28cUnbestimmter Empfänger§ 29Art und Höhe der Sicherheitsleistung§ 30Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 31Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 32Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung§ 33Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung§ 34Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 35Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument§ 36Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren§ 36aAnnullierung im Ausfallverfahren§ 36bÄnderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren§ 36dEingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren§ 37Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Zu § 14 des Gesetzes § 37aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes § 38Zertifizierter Empfänger§ 38aZertifizierter Versender§ 38bTeilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren§ 38cErstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 38dÄnderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 38eEingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 38fBeförderung im Ausfallverfahren§ 38gErsatznachweise für die Beendigung der Beförderung§ 39(weggefallen)§ 40(weggefallen) Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes § 41Hauptbehälter Zu § 18 des Gesetzes § 42VersandhandelZu § 18c des Gesetzes§ 42aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Zu § 19b des Gesetzes § 43Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten§ 44(weggefallen)§ 45(weggefallen) Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 46Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen§ 47Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben§ 48Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln§ 49Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung§ 49aAbgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung§ 49bNachweise für die Vorversteuerung Zu § 23 des Gesetzes § 49aAbgabe von sonstigen Energieerzeugnissen§ 50Anzeige§ 51Pflichten, Steueraufsicht Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes § 52Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler§ 53Erteilung der Erlaubnis§ 54Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 55Allgemeine Erlaubnis§ 56Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht§ 57Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen Zu § 25 des Gesetzes § 58Verwendung zu anderen Zwecken Zu § 26 des Gesetzes § 59Eigenverbrauch Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes § 60Schiff- und Luftfahrt§ 61Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen Zu § 31 des Gesetzes § 62Anmeldung des Kohlebetriebs§ 63Einrichtung des Kohlebetriebs§ 64Pflichten des Betriebsinhabers§ 65Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer§ 66Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 67Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 68Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle§ 69Lieferung von unversteuerter Kohle Zu § 34 des Gesetzes § 70Verbringen von Kohle in das Steuergebiet Zu § 35 des Gesetzes § 71Einfuhr von Kohle Zu § 37 des Gesetzes§ 72Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender§ 73Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 74Allgemeine Erlaubnis§ 75Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 76Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle§ 77Eigenverbrauch Zu § 38 des Gesetzes § 78Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas§ 79Pflichten Zu § 39 des Gesetzes § 80Vorauszahlungen Zu § 40 des Gesetzes § 81Nicht leitungsgebundenes Verbringen Zu § 41 des Gesetzes § 82Nicht leitungsgebundene Einfuhr Zu § 44 des Gesetzes § 83Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler§ 84Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis§ 84aAllgemeine Erlaubnis§ 85Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 86Eigenverbrauch Zu § 46 des Gesetzes § 87Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet Zu § 47 des Gesetzes § 88Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager§ 89Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile§ 90Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken§ 91Steuerentlastung für Kohle§ 91aSteuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung Zu § 47a des Gesetzes§ 91bSteuerentlastung für den EigenverbrauchZu § 48 des Gesetzes § 92Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen Zu § 49 des Gesetzes § 93Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse§ 94(weggefallen) Zu § 51 des Gesetzes § 95Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren Zu § 52 des Gesetzes § 96Steuerentlastung für die Schifffahrt§ 97Steuerentlastung für die Luftfahrt Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes § 98Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, AllgemeinesZu § 53 des Gesetzes§ 99Steuerentlastung für die StromerzeugungZu § 53a des Gesetzes§ 99aSteuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 99b(weggefallen)§ 99c(weggefallen)§ 99d(weggefallen) Zu § 54 des Gesetzes § 100Steuerentlastung für Unternehmen§ 100aVerwendung von Wärme durch andere Unternehmen Zu § 55 des Gesetzes (weggefallen) § 101(weggefallen) Zu § 56 des Gesetzes § 102Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines§ 102aSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen§ 102bSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen Zu § 57 des Gesetzes § 103Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Zu § 58 des Gesetzes§ 103aSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)Zu § 58a des Gesetzes§ 103bSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)Zu § 59 des Gesetzes § 104Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (weggefallen) § 105(weggefallen)Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes (weggefallen)§ 105a(weggefallen) Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 106Steueraufsicht, Pflichten§ 107Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 108Kontrollen, Sicherstellung Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes § 109Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen§ 109a(weggefallen)§ 109b(weggefallen) Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes § 110Normen Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 110aKleinbetragsregelungZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung § 111OrdnungswidrigkeitenSchlussbestimmungen§ 112Übergangsregelung
- Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
zugelassene Kennzeichnungsstoffe: die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff ACCUTRACETM PLUS sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe;
Kennzeichnungslösungen: Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind;
Kennzeichnungseinrichtungen: Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;
wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen: Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme und Sicherungseinrichtungen;
Kennzeichnungsbetriebe: Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;
leichtes Heizöl: Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;
Lagerstätten für Energieerzeugnisse: Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum Straßenverkehr;
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder Lieferungen von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
elektronisches Verwaltungsdokument: der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;
vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
13a. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Stromsteuer-Durchführungsverordnung: die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
lose Ware: unverpackte Energieerzeugnisse in einem Behältnis, das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels oder ein ISO-Tankcontainer ist, sowie unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt;
KWK-Einheit: kleinste technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 1b Absatz 5);
Stromerzeugungseinheit: kleinste technisch selbständige Einrichtung, mit der elektrische Energie erzeugt werden kann.
Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend.
§ 1a Zuständiges Hauptzollamt
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
- Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes
§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:
Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt
monatlich je Verbrennungslinie oder
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