Energiestatistikgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-03-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche

(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

1.

der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung,

2.

der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder,

3.

der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen

1.

in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3),

2.

in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4),

3.

in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5),

4.

über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6),

5.

über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie

6.

über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.

(2) „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.

(3) „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.

(4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.

Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenölmethylester sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

(5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.

(6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen

1.

des Energiewirtschaftsgesetzes,

2.

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3.

des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

4.

des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern

1.

von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

b)

die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,

c)

die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,

d)

die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,

e)

die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

f)

die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

g)

die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

h)

die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

2.

von Anlagen zur Speicherung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch oder ab einer Speicherkapazität von 1 Megawattstunde Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge der ein- und ausgespeicherten Elektrizität, getrennt nach Speichertechnologie, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung aus dem Pumpbetrieb und aus natürlichem Zufluss,

b)

die installierte elektrische Nettonennleistung, bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich getrennt nach Erzeugung und Pumpbetrieb,

c)

die nutzbare Speicherkapazität,

3.

von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

länderweise die Anzahl, die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind, sowie die Einspeisung von Elektrizität in physikalischen Mengen, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern sowie innerhalb der Energieträger jeweils getrennt nach Anlagen unter und ab einer Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch,

b)

die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität in physikalischen Mengen, getrennt nach Staaten,

c)

die Menge der Netzverluste,

d)

die Menge der entnommenen Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.

die Menge der abgesetzten Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,

2.

die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,

3.

die Erlöse aus dem Absatz von Elektrizität an Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung.

(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.

den Sondervertragskunden nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Konzessionsabgabenverordnung in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelte,

2.

die Menge der Netzausspeisungen an Letztverbraucher sowie Netzeinspeisungen von Elektrizität, getrennt nach Energieträgern,

3.

die Standorte, die Anzahl und die installierte Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung, die direkt an das von ihnen betriebene Netz angeschlossen sind.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch länderweise zu erfassen.

(4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.

die Menge der eingespeisten Elektrizität,

2.

die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.

(5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.

die Menge der erzeugten Elektrizität oder der erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,

2.

die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,

3.

die Nettonennleistung der Anlagen,

4.

die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

5.

die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,

6.

die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

7.

die Menge der eingesetzten Brennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt.

§ 4 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen

1.

zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewonnenen Erdgases,

2.

zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

3.

zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

Speichersaldo am Monatsende,

b)

Speicherfüllstände am Monatsende.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich

1.

bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge des gewonnenen Erdgases,

b)

die Menge des Eigenverbrauchs,

2.

bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Erdgases,

b)

die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Biogases,

c)

die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausgespeisten Gases,

d)

die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

e)

die Menge des Eigenverbrauchs,

3.

bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

den Speichersaldo am Monatsende,

b)

die Speicherfüllstände am Monatsende,

c)

die Menge des Eigenverbrauchs.

(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr

1.

bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,

b)

die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,

c)

die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,

d)

die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,

e)

die Menge des abgefackelten Gases,

f)

die Menge des Eigenverbrauchs,

g)

die Menge der sonstigen Verluste,

2.

bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

a)

die Menge des eingespeisten Gases,

b)

die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

c)

die Menge des Eigenverbrauchs,

d)

die Menge der sonstigen Verluste,

3.

bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

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