Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
§ 6 Übergangsregelung
Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.
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