Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2026-03-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist:

§ 1 Freigabe von Vorräten

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:

1.

Rohöl im Umfang von 400 000 Tonnen,

2.

Dieselkraftstoff im Umfang von 150 000 Tonnen,

3.

Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50 000 Tonnen.

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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