Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-01-02
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

§ 2 Anwendungszeitraum

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)