Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Versorgungskrise

(1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass

1.

die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist

a)

im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder

b)

infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses und

2.

diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.

(2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.

Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,

2.

Erzeugnisse:

a)

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

b)

lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,

c)

Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

d)

Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,

e)

Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und

f)

Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,

3.

Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4.

Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

5.

Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

6.

Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,

7.

Bundesministerium: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

8.

Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 3 Ausführung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung dienen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt.

(2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht.

(3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11 kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende Aufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. Die Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesministerium beauftragt wird.

(4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zuständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise, soweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde angeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.

Abschnitt 2 Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1.

das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

2.

den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Abgabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschränkung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung, der Verteilung und der Abgabe,

3.

die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse,

4.

die Verwendung von

a)

Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

b)

Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,

c)

Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie

d)

sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

5.

die Sicherstellung von Erzeugnissen,

6.

die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,

7.

die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen,

8.

Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirtschaftlichen Vorgänge.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel unter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt werden. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebensmittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht abgegeben werden.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.

(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Die Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich, wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs Monate hinaus verlängert wird.

§ 5 Einzelweisungen

Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung dringend geboten ist.

§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. Sie können insbesondere

1.

Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,

2.

den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen,

3.

die Verwendung von

a)

Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

b)

Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,

c)

Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie

d)

sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen

4.

Erzeugnisse sicherstellen,

5.

die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder

6.

Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen.

(2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.

§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Unterstützende Leistungen

(1) Soweit dies zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise erforderlich ist, können die zuständigen Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen

1.

nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die Bundesanstalt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern,

2.

nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Verkehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Leistungen anfordern,

3.

nach § 2 des Bundesleistungsgesetzes Leistungen anfordern, soweit die zuständigen Behörden in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 des Bundesleistungsgesetzes zu Anforderungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Soweit die Bundesregierung durch die Bundesanstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnissen durchführt, können die obersten Landesbehörden bei der Bundesanstalt Lieferungen von Erzeugnissen anfordern. Im Rahmen der verfügbaren Vorräte entscheidet die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der Vorräte. Die Bundesanstalt kann zur Verteilung von Erzeugnissen unterstützende Leistungen nach Absatz 1 anfordern.

§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden

In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.

§ 10 Aufhebung von Maßnahmen

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

Abschnitt 3 Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

§ 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

(1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.

(2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über

1.

die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,

2.

Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abgabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen und

3.

das Vorhalten und die Verwendung von

a)

Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

b)

Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,

c)

Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie

d)

sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Verbraucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betroffenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernährungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen gewährt werden.

(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.

§ 12 Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder treffen organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicherstellen zu können.

(2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungsvereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koordinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung geregelt ist.

§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden

(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach

1.

dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

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