Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Präambel
In Anerkennung, dass der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangsarbeitern durch Deportation, Inhaftierung, Ausbeutung bis hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine Vielzahl weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht zugefügt hat, deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren, historische Verantwortung tragen und ihr gerecht werden müssen, die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen sich zu dieser Verantwortung bekannt haben, das begangene Unrecht und das damit zugefügte menschliche Leid auch durch finanzielle Leistungen nicht wiedergutgemacht werden können, das Gesetz für diejenigen, die als Opfer des nationalsozialistischen Regimes ihr Leben verloren haben oder inzwischen verstorben sind, zu spät kommt, bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zugefügte Unrecht auch für kommende Generationen wach halten. Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch dieses Gesetz, das deutsch-amerikanische Regierungsabkommen sowie die Begleiterklärungen der US-Regierung und die gemeinsame Erklärung aller an den Verhandlungen beteiligter Parteien ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.
(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.
§ 3 Stifter und Stiftungsvermögen
(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.
Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr 2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.
(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
das Kuratorium,
der Stiftungsvorstand.
§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies sind
der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,
vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,
fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder,
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
ein Vertreter des Auswärtigen Amts,
ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied,
ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied,
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt,
ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied,
ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und
ein vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied.
Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden.
(1a) Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen. Sofern der wichtige Grund in dem Verhalten der entsendenden Stelle selbst liegt, kann das Kuratorium für den festgelegten Zeitraum zudem das Benennungsrecht der entsendenden Stelle aussetzen. Abweichend von Absatz 4 Satz 4 gilt das Mehrheitserfordernis der Sätze 1 und 2 auch für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft im Kuratorium geeignet ist,
die Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu gefährden,
den Interessen oder dem Ansehen der Stiftung zu schaden oder
an der Durchführung von Projekten der Stiftung beteiligte Personen zu gefährden.
Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Aussetzung nach Satz 1 oder 2 jederzeit aufheben.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.
(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Satzung
Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.
§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.
§ 9 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mittel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15.000 Deutsche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5.000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 oder 5 nicht aus.
(2) Den Partnerorganisationen stehen für Leistungen an von Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich von Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich 50 Millionen Deutsche Mark aus Zinseinnahmen insgesamt 8,1 Milliarden Deutsche Mark zur Verfügung. Die Gesamtbeträge werden in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:
für die für die Republik Polen zuständige Partnerorganisation 1,812 Milliarden Deutsche Mark,
für die für die Ukraine sowie die Republik Moldau zuständige Partnerorganisation 1,724 Milliarden Deutsche Mark,
für die für die Russische Föderation sowie die Republik Lettland und die Republik Litauen zuständige Partnerorganisation 835 Millionen Deutsche Mark,
für die für die Republik Belarus sowie die Republik Estland zuständige Partnerorganisation 694 Millionen Deutsche Mark,
für die für die Tschechische Republik zuständige Partnerorganisation 423 Millionen Deutsche Mark,
für die für die nichtjüdischen Berechtigten außerhalb der in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zuständige Partnerorganisation (International Organization for Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die Partnerorganisation muss bis zu 260 Millionen Deutsche Mark von diesem Betrag an die Conference on Jewish Material Claims against Germany abführen,
für die für die jüdischen Berechtigten außerhalb der in den Nummern 1 bis 5 genannten Staaten zuständige Partnerorganisation (Conference on Jewish Material Claims against Germany) 1,812 Milliarden Deutsche Mark.
Die Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die vorgesehenen Leistungen für alle Personen erbringen, die am 16. Februar 1999 ihren Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten und zu diesem Zeitpunkt zu ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich gehörten. Die Partnerorganisationen nach den Nummern 2, 3 und 4 sind auch für die Personen zuständig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen Staaten hatten, die Republiken der ehemaligen UdSSR waren; es ist jeweils die Partnerorganisation zuständig, aus deren Bereich der Leistungsberechtigte deportiert wurde.
(3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht bestimmt. Anträge sind an die in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu richten. Diese entscheiden über die Begründetheit und Höhe des geltend gemachten Schadens. Über die Höhe der Ausgleichsleistungen entscheidet die in Absatz 6 Satz 2 genannte Kommission entsprechend dem Verhältnis zwischen der Gesamtheit der von den Partnerorganisationen festgestellten Schäden und dem Gesamtbetrag der in Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen können die in Satz 4 genannte Kommission bitten, Entscheidungen nach Satz 3 einer unabhängigen Schiedsperson zu übertragen. Die Kosten der Schiedsperson hat die Partnerorganisation zu tragen, die Entscheidungen nach Satz 3 nicht selbst treffen will.
(4) Die Mittel der Stiftung sind in Höhe von einer Milliarde Deutsche Mark für Leistungen an im Vermögen Geschädigte bestimmt. Dieser Betrag wird in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:
150 Millionen Deutsche Mark für verfolgungsbedingte Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4,
150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahlter oder entzogener und nicht anderweitig entschädigter Versicherungspolicen deutscher Versicherungsunternehmen durch die International Commission on Holocaust Era Insurance Claims einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten,
300 Millionen Deutsche Mark für soziale Zwecke zugunsten von Holocaustüberlebenden durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany; 24 Millionen Deutsche Mark davon werden an die Partnerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6 abgeführt, die diese für soziale Zwecke der in gleicher Weise verfolgten Sinti und Roma verwendet,
350 Millionen Deutsche Mark für den humanitären Fonds der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims.
(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mitteln mit Ausnahme der für den Zukunftsfonds bestimmten Mittel weitere Zinseinnahmen erwirtschaftet, so werden hieraus bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zum Ausgleich von Versicherungsschäden im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Versicherungsunternehmen sowie für in diesem Zusammenhang anfallende Kosten zur Verfügung gestellt, sobald die Mittel verfügbar sind. Mittel nach Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 können auch für die jeweils andere Zweckbestimmung verwendet werden.
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