Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,
entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet,
entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,
entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,
entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,
entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,
entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,
entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt,
entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt,
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,
entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder
entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt.
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet.
§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.
§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt oder ausführt.
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,
entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,
entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet.
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,
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