Forstvermehrungsgutgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2002-05-22
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste

Abschnitt 2

Zulassung

§ 4 Zulassung von Ausgangsmaterial

§ 5 Herkunftsgebiete

§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial

Abschnitt 3

Erzeugung

§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut

§ 8 Stammzertifikat

§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

§ 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material

Abschnitt 4

Inverkehrbringen

§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut

§ 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut

§ 13 Verkehrsbeschränkungen

§ 14 Lieferpapiere

Abschnitt 5

Ein- und Ausfuhr

§ 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Abschnitt 6

Herkunfts- und Identitätssicherung

§ 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe

§ 18 Überwachung in den Ländern

§ 19 Überwachung der Einfuhr

§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21 Ausnahmetatbestände

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Strafvorschriften

§ 23 Bußgeldvorschriften

§ 24 Übergangsvorschriften

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage

(zu § 2 Nr. 1)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht

1.

für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt,

2.

für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die Einfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Forstliches Vermehrungsgut: Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind.

2.

Arten von Vermehrungsgut:

a)

Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

b)

Pflanzenteile: Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;

c)

Pflanzgut: aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

3.

Arten von Ausgangsmaterial:

a)

Saatgutquelle: Bäume innerhalb eines Gebiets, von denen Saatgut gewonnen wird;

b)

Erntebestand: Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung, der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;

c)

Samenplantage: Anpflanzung ausgelesener Klone oder Sämlinge, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass eine von außerhalb der Anpflanzung kommende Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchführbarer Saatguternten bewirtschaftet wird;

d)

Familieneltern: Bäume, von denen Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters durch einen oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Pollenelter erzeugt werden;

e)

Klon: vegetativ erzeugter Abkömmling, der ursprünglich von einem Ausgangsindividuum abstammt;

f)

Klonmischung: Mischung nach Merkmalen beschriebener Klone in festgelegten Anteilen.

4.

Autochthonie:

a)

autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle: ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung stammt, oder im Ausnahmefall ein Erntebestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben Bestand oder dicht benachbarten, autochthonen Beständen begründet worden ist;

b)

indigener Erntebestand oder Saatgutquelle: ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die autochthon ist oder der oder die künstlich mit Vermehrungsgut begründet worden ist, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.

5.

Ursprung:

a)

bei autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen: der Ort, an dem die Bäume wachsen,

b)

bei nicht autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen oder bei anderen Arten von Ausgangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangsmaterial ursprünglich stammt, wobei der Ursprung unbekannt sein kann.

6.

Herkunft: der Ort, an dem das Ausgangsmaterial wächst.

7.

Herkunftsgebiet: das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen einer bestimmten Art oder Unterart befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.

8.

Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut:

a)

Quellengesichert: Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets;

b)

Ausgewählt: Vermehrungsgut von einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets, der auf der Populationsebene phänotypisch ausgelesen wurde;

c)

Qualifiziert: Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, deren Zusammensetzung auf phänotypischer Auslese auf der Individualebene beruht;

d)

Geprüft: Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, wobei die Überlegenheit des Vermehrungsgutes durch Nachkommenschaftsprüfungen oder durch Prüfungen der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde.

9.

Erzeugung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr:

a)

Erzeugung: alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung, Aufbereitung und Verarbeitung von Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und Werbung von Pflanzgut;

b)

Inverkehrbringen: gewerbsmäßiges Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

c)

Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;

d)

Ausfuhr: Verbringen in ein Drittland.

10.

Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb: jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig und steuerrechtlich selbständig erzeugt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt.

§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

Abschnitt 2 Zulassung

§ 4 Zulassung von Ausgangsmaterial

(1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur

1.

Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",

2.

Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und

3.

Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Erntebestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und Robinie unter der Kategorie "Quellengesichert" zugelassen werden zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Die Zulassungen nach Satz 1 enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes enthält, darf nur unter der Kategorie "Geprüft" zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes.

(4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer Ressourcen geboten ist, von Amts wegen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) entschieden. Zugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand, eine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern, ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit).

(5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der Qualität des forstlichen Vermehrungsgutes erforderlich ist, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung ist hinsichtlich der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" in regelmäßigen Abständen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Änderungen gegeben sind, zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen unberührt.

(6) Die Länder bestellen Gutachterausschüsse zur Beratung der Landesstellen bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung.

(7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Zulassung und die Anforderungen an das Ausgangsmaterial näher. Ferner kann das Bundesministerium in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Zusammensetzung und das Verfahren der Gutachterausschüsse regeln.

§ 5 Herkunftsgebiete

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Grenzen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen der Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen.

(2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial

(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.

(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

Inhalt und

2.

Form der Register und der Liste

näher zu bestimmen.

Abschnitt 3 Erzeugung

§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut

(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das

1.

von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt oder

2.

gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt wurde.

(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.

(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erzeugt werden.

(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.

bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist,

2.

Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen,

3.

forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 8 Stammzertifikat

(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.

(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.

§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an

1.

die Trennung und Kennzeichnung sowie

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