Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-10-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
a)

zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

b)

in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind,

5.

Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

Transportfahrzeuge, mit denen

1.

gehaltene Vögel nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Nummer 1 oder Bruteier nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden sind,

2.

Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,

sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.

(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1.

gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

2.

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3.

gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

4.

die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

5.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1.

Geflügel, soweit

a)

das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,

b)

sichergestellt ist, dass

aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und

bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

2.

Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit

a)

die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

b)

sichergestellt ist, dass

aa) die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,

bb) sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,

cc) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,

dd) für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

3.

Eintagsküken

a)

in einen Bestand im Inland, soweit

aa) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

bb) sichergestellt ist, dass der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

b)

in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,

4.

in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.

§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1.

Bruteiern, soweit

a)

sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier

aaa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,

bbb) vor dem Verbringen desinfiziert und

ccc) in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und

b)

die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,

2.

Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

a)

in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

b)

in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

c)

unschädlich beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies

1.

aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2.

zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone

1.

bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“ gut sichtbar an,

2.

kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel

a)

serologische oder virologische Untersuchungen oder

b)

unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung

(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von

1.

15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,

2.

30 Tagen nach der Festlegung

a)

Eintagsküken und Bruteier,

b)

in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und

c)

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel

aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung

1.

gehaltene Vögel und Bruteier und

2.

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte

in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.

§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,

1.

aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2.

aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

3.

von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

4.

von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei

1.

in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,

2.

in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,

3.

in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,

4.

von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.

§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine Brüterei

1.

im Inland oder

2.

in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat, oder

b)

die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sichergestellt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.

§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte

Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand

1.

frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder

2.

im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung

wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,

1.

für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und

2.

soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.

§ 33 Risikobewertung

Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.

die Gesundheit von Vögeln und

2.

die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,

nicht beeinträchtigt werden.

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe

1.

des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,

2.

des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.

§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.

(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände

1.

ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,

2.

kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

a)

unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

b)

zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung

3.

gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.

§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit

1.

eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und

2.

bei gehaltenen Vögeln

a)

Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,

b)

Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.

(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1

1.

geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,

2.

Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder

3.

gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand

verbracht werden.

(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.

§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von

1.

gehaltenen Vögeln, soweit

a)

die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

b)

die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und

c)

sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,

2.

Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass

a)

die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)

das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,

3.

Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,

a)

deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,

b)

die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind, und

c)

die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,

4.

Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,

5.

Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und die unmittelbar

a)

in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)

in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.

§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand

1.

in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass

a)

sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und

b)

die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2.

in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass

a)

die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)

die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken

1.

nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,

2.

aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 3 erfüllen und

3.

in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von

1.

Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nummer 3,

2.

Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nummer 5

erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von

1.

geimpftem Geflügel

a)

die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,

b)

die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

c)

die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und

d)

sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, oder

2.

nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.

§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen von

1.

gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, gegen Geflügelpest geimpft werden,

2.

Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.

Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird,

4.

Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

5.

Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass die Eier

a)

in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Einwegpackungen verpackt werden oder

b)

in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung

Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.

§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.

§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit

1.

sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und

2.

die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.

Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43 Schutzmaßregeln

(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie

1.

die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,

2.

die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,

3.

die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,

4.

für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung

anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.

(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.

(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach § 15 an.

Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit

1.

die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder

2.

sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1.

die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,

2.

in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,

3.

eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

4.

eine Desinfektion

a)

des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b)

der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

5.

eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6.

im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,

a)

im Sperrbezirk nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion,

b)

im Beobachtungsgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind, jedoch frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion.

Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.

(3) Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit

1.

die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und

2.

die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind.

Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.

(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.

§ 45 Wiederbelegung

(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

1.

frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und

2.

nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.

Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.

(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand

(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.

die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,

2.

die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte

an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch.

(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass

1.

die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2.

die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)

dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)

die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.

das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert wird,

4.

das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

5.

die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

6.

die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde

1.

führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

a)

Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,

b)

Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden ist,

2.

ordnet an, dass

a)

Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,

b)

Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,

aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

c)

eine Reinigung und Desinfektion

aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

d)

eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und

e)

eine Desinfektion

aa) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Absatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.

die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und

2.

die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.

Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt § 20 Absatz 2a entsprechend. Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet

(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn

1.

sich in einem Radius von einem Kilometer um den Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder

2.

niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

a)

bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

in einer Brüterei

Für die Risikobewertung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1.

gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2.

tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3.

der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4.

Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5.

Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6.

gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7.

die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.

§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1.

Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

2.

Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.

Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a)

der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,

b)

der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und

c)

in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,

3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,

4.

Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a)

die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder

b)

die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5.

Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

6.

Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

7.

Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

8.

Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Abweichend von Satz 1 Nummer 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1.

frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2.

nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf.

(2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.

§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen

1.

die behördliche Beobachtung und

2.

eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.

unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

2.

zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und

3.

Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4

anordnen.

§ 51 Notimpfung

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.

§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.

(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1.

die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestandes oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung

a)

verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder

b)

geschlachtet

2.

in den Fällen des § 47 Absatz 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist,

3.

eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

4.

eine Desinfektion

a)

des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b)

der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

5.

eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6.

im Fall der Nummer 1 oder, wenn ein Sperrgebiet eingerichtet worden ist, im Fall der Nummer 2,

a)

im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion, und

b)

die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.

§ 53 Wiederbelegung

§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

1.

eine Desinfektion

a)

des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b)

der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

2.

eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3.

eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54 Früherkennung

(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte

1.

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2.

der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel

1.

zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder

2.

zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus

anzulocken.

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

Teil 1 Vor amtlicher Feststellung

§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1.

einem Kilometer als Sperrbezirk,

2.

drei Kilometern als Beobachtungsgebiet

festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt.

Teil 2 Nach amtlicher Feststellung

§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

1.

hat die zuständige Behörde

a)

das im Sperrbezirk gehaltene Geflügel

aa) regelmäßig klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

b)

eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,

2.

dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

3.

dürfen

a)

frisches Fleisch,

b)

Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c)

Fleischerzeugnisse,

d)

Fleischzubereitungen,

4.

dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

5.

hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6.

dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,

7.

kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

8.

darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, wenn das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.

(2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen

1.

für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2.

für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.

(4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

(5) Die zuständige Behörde bringt

1.

im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und

2.

im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“

gut sichtbar an.

(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend.

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier

(1) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.

(2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von

1.

Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2.

Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.

(3) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1.

in eine

a)

von ihr bestimmte Brüterei oder

b)

wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2.

in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit

a)

die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen, und

b)

sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,

3.

in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

4.

in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“

§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden

1.

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,

2.

Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,

3.

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit

a)

das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG versehen ist und

b)

sichergestellt ist, dass das frische Fleisch

aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und

bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,

4.

frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,

5.

frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.

§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden

1.

behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

2.

unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3.

tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

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