Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-07-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Tischler/inTischler und Tischlerin im Gewerbe Anlage A Nummer 27 „Tischler“ der Handwerksordnung

(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in)

Fachrichtungen

– Drechseln

– ElfenbeinschnitzenDrechsler und Drechslerin (Elfenbeinschnitzer und Elfenbeinschnitzerin)

Fachrichtungen

– Drechseln

– Elfenbeinschnitzen

im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 15 „Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher“ der HandwerksordnungAbschlussprüfung als Holzbildhauer/inHolzbildhauer und Holzbildhauerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 16 „Holzbildhauer“ der Handwerksordnung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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