Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
– Verglasung und Glasbau
– Fenster- und GlasfassadenbauGlaser und Glaserin im Gewerbe Anlage A Nummer 39 „Glaser“ der Handwerksordnung
Fachrichtungen:
– Verglasung und Glasbau
– Fenster- und GlasfassadenbauAbschlussprüfung als Glasapparatebauer/GlasapparatebauerinGlasapparatebauer und Glasapparatebauerin im Gewerbe Anlage A Nummer 40 „Glasbläser und Glasapparatebauer“ der HandwerksordnungAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler und Glasveredlerin
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler und Glasveredlerin im Gewerbe Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 „Glasveredler“ der Handwerksordnung
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Glasmalerei und Kunstverglasung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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