Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagensehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punkteb)Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugssehr hoch . . . . . . . . . .1 Punkthoch . . . . . . . . . .2 Punktebefriedigend . . . . . . . . . .3 Punktekaum ausreichend . . . . . . . . . .4 Punktemangelhaft . . . . . . . . . .5 Punktec)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkted)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punktef)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:Honorarzone I . . . . . . . . . .bis 13 PunkteHonorarzone II . . . . . . . . . .14 bis 23 PunkteHonorarzone III . . . . . . . . . .24 bis 34 PunkteHonorarzone IV . . . . . . . . . .35 bis 44 PunkteHonorarzone V . . . . . . . . . .45 bis 55 Punkte.
1.4.4
(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.
(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Grundlagenermittlunga)Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objektb)Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Datenc)Ortsbesichtigungd)Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad–Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen2. Geodätischer Raumbezuga)Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunktenb)Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzenc)Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkted)Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses–Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit–Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellung von Rahmenmessprogrammen3. Vermessungstechnische Grundlagena)Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekteb)Aufbereiten und Auswerten der erfassten Datenc)Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktend)Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagene)Übernehmen des Liegenschaftskatastersf)Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungeng)Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunktenh)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form–Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung–Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes–Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht–Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden–Ermitteln von Gebäudeschnitten–Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus–Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen–Eintragen von Eigentümerangaben–Darstellen in verschiedenen Maßstäben–Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren–Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell4. Digitales Geländemodella)Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahmeb)Berechnung eines digitalen Geländemodellsc)Ableitung von Geländeschnittend)Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienforme)Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
1.4.5
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und
bei Gebäuden entsprechend § 33,
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
1.4.6
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: a)Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 Punktgering . . . . . . . . . .2 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .3 Punktehoch . . . . . . . . . .4 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .5 Punkteb)Behinderung durch Bebauung und Bewuchssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktec)Behinderung durch Verkehrsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punkted)Anforderungen an die Genauigkeitsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktee)Anforderungen durch die Geometrie des Objektssehr gering . . . . . . . . . .1 bis 2 Punktegering . . . . . . . . . .3 bis 4 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .5 bis 6 Punktehoch . . . . . . . . . .7 bis 8 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .9 bis 10 Punktef)Behinderung durch den Baubetriebsehr gering . . . . . . . . . .1 bis 3 Punktegering . . . . . . . . . .4 bis 6 Punktedurchschnittlich . . . . . . . . . .7 bis 9 Punktehoch . . . . . . . . . .10 bis 12 Punktesehr hoch . . . . . . . . . .13 bis 15 Punkte.
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt: Honorarzone I bis 14 PunkteHonorarzone II15 bis 25 PunkteHonorarzone III26 bis 37 PunkteHonorarzone IV38 bis 48 PunkteHonorarzone V49 bis 60 Punkte.
1.4.7
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen: GrundleistungenBesondere Leistungen1. Baugeometrische Beratunga)Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projektb)Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogrammsc)Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems–Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen–Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung–Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung2. Absteckungsunterlagena)Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)–Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen–Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)–Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)3. Bauvorbereitende Vermessunga)Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfeldsb)Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdatenc)Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeitd)Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen–Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)4. Bauausführungsvermessunga)Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldesb)Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunktenc)Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhed)Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punktene)Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentationf)Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan–Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms–Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen–Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen–Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind–Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung–Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen–Herstellen von Bestandsplänen5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführunga)Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)b)Fertigen von Messprotokollenc)Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts–Prüfen der Mengenermittlungen–Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung–Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
1.4.8
(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Verrechnungs- einheitenHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 6 658 777 777 914 914 1 051 1 051 1 170 1 170 1 289 20 953 1 123 1 123 1 306 1 306 1 489 1 489 1 659 1 659 1 828 50 1 480 1 740 1 740 2 000 2 000 2 260 2 260 2 520 2 520 2 780 103 2 225 2 616 2 616 3 007 3 007 3 399 3 399 3 790 3 790 4 182 188 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831 278 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376 359 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609 435 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768 506 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728 659 7 867 8 859 8 859 9 815 9 81510 80910 80911 76511 765 12 757 822 9 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 625 14 737 1 10511 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 672 18 006 1 40013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 642 21 196 2 03317 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 582 27 576 2 71321 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 522 33 956 3 43026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 462 40 336 4 94934 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 342 53 096 7 38546 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 162 72 23611 72667 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136
(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I sehr geringe AnforderungenHonorarzone II geringe AnforderungenHonorarzone III durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV hohe AnforderungenHonorarzone V sehr hohe AnforderungenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbisEuroEuroEuroEuroEuro 50 000 4 282 4 782 4 782 5 283 5 283 5 839 5 839 6 339 6 339 6 840 75 000 4 648 5 191 5 191 5 734 5 734 6 338 6 338 6 881 6 881 7 424 100 000 5 002 5 586 5 586 6 171 6 171 6 820 6 820 7 405 7 405 7 989 150 000 5 684 6 349 6 349 7 013 7 013 7 751 7 751 8 416 8 416 9 080 200 000 6 344 7 086 7 086 7 827 7 827 8 651 8 651 9 393 9 393 10 134 250 000 6 987 7 804 7 804 8 621 8 621 9 528 9 528 10 345 10 345 11 162 300 000 7 618 8 508 8 508 9 399 9 399 10 388 10 388 11 278 11 278 12 169 400 000 8 848 9 883 9 883 10 917 10 917 12 066 12 066 13 100 13 100 14 134 500 000 10 048 11 222 11 222 12 397 12 397 13 702 13 702 14 876 14 876 16 051 600 000 11 223 12 535 12 535 13 847 13 847 15 304 15 304 16 616 16 616 17 928 750 000 12 950 14 464 14 464 15 978 15 978 17 659 17 659 19 173 19 173 20 687 1 000 000 15 754 17 596 17 596 19 437 19 437 21 483 21 483 23 325 23 325 25 166 1 500 000 21 165 23 639 23 639 26 113 26 113 28 862 28 862 31 336 31 336 33 810 2 000 000 26 393 29 478 29 478 32 563 32 563 35 990 35 990 39 075 39 075 42 160 2 500 000 31 488 35 168 35 168 38 849 38 849 42 938 42 938 46 619 46 619 50 299 3 000 000 36 480 40 744 40 744 45 008 45 008 49 745 49 745 54 009 54 009 58 273 4 000 000 46 224 51 626 51 626 57 029 57 029 63 032 63 032 68 435 68 435 73 838 5 000 000 55 720 62 232 62 232 68 745 68 745 75 981 75 981 82 494 82 494 89 007 7 500 000 78 690 87 888 87 888 97 085 97 085107 305107 305116 502116 502125 70010 000 000100 876112 667112 667124 458124 458137 559137 559149 350149 350161 140
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
Ortsbesichtigungen
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
2.
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3.
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
Ortsbesichtigungen
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
2.
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3.
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)
Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
Ortsbesichtigungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3.
Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2327)
Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
Ortsbesichtigungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
3.
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2328)
Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
Ortsbesichtigungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3.
Lösen der Planungsaufgabe und
Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte Zu Buchstabe a) und b) gehören:
aa) Erstellen des Zielkonzepts
bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2329)
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
Ortsbesichtigungen
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Bestandsaufnahme: Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
Bestandsbewertung:
aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
3.
Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2330)
Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
Ortsbesichtigungen
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
3.
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
Kostenermittlung
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)Besondere Leistungen zur Flächenplanung
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2331 - 2332)
Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:
Rahmensetzende Pläne und Konzepte:
Leitbilder
Entwicklungskonzepte
Masterpläne
Rahmenpläne
Städtebaulicher Entwurf:
Grundlagenermittlung
Vorentwurf
Entwurf
Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:
Durchführen von Planungsaudits
Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
Koordinieren von Planungsbeteiligten
Moderation von Planungsverfahren
Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:
Erstellen digitaler Geländemodelle
Digitalisieren von Unterlagen
Anpassen von Datenformaten
Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
Strukturanalysen
Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
Befragungen und Interviews
Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Modelle
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen
Verfahrensbegleitende Leistungen:
Vorbereiten und Durchführen des Scopings
Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
Erarbeiten des Umweltberichtes
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
Erstellen der Verfahrensdokumentation
Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen
Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:
Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.
Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2333 - 2340)
10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume GrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlunga)Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebersb)Ortsbesichtigungc)Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfd)Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligtere)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Bedarfsplanung–Bedarfsermittlung–Aufstellen eines Funktionsprogramms–Aufstellen eines Raumprogramms–Standortanalyse–Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung–Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind–Bestandsaufnahme–technische Substanzerkundung–Betriebsplanung–Prüfen der Umwelterheblichkeit–Prüfen der Umweltverträglichkeit–Machbarkeitsstudie–Wirtschaftlichkeitsuntersuchung–Projektstrukturplanung–Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen–Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und GutachterleistungenLPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)a)Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligtenb)Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonfliktec)Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektsd)Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)e)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenf)Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeitg)Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungenh)Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufsi)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele–Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung–Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems–Durchführen des Zertifizierungssystems–Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen–Aufstellen eines Finanzierungsplanes–Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung–Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen–Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)–Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel –Präsentationsmodelle–Perspektivische Darstellungen–Bewegte Darstellung/Animation–Farb- und Materialcollagen–digitales Geländemodell–3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)–Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke–Fortschreiben des Projektstrukturplanes–Aufstellen von Raumbüchern–Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der BauordnungLPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)a)Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20b)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungenc)Objektbeschreibungd)Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeite)Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzungf)Fortschreiben des Terminplansg)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse–Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)–Wirtschaftlichkeitsberechnung–Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung–Fortschreiben von RaumbüchernLPH 4 Genehmigungsplanunga)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterb)Einreichen der Vorlagenc)Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen–Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung–Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall–Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen VerfahrenLPH 5 Ausführungsplanunga)Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasenb)Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1c)Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungend)Fortschreiben des Terminplanse)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführungf)Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung–Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)–Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx–Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form–Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)–Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sindx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 6 Vorbereitung der Vergabea)Aufstellen eines Vergabeterminplansb)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterc)Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligtend)Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnissee)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnungf)Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche–Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx–Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche–Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligterx Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabea)Koordinieren der Vergaben der Fachplanerb)Einholen von Angebotenc)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preised)Führen von Bietergesprächene)Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrensf)Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereicheg)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnungh)Mitwirken bei der Auftragserteilung–Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung–Mitwirken bei der Mittelabflussplanung–Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren–Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten–Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx–Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungenx Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentationa)Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technikb)Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweisc)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligtend)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)e)Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)f)Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmeng)Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmenh)Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgeni)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisenj)Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276k)Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeberl)Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daranm)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektsn)Übergabe des Objektso)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüchep)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes–Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen–Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgehtLPH 9 Objektbetreuunga)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmenc)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen–Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist–Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,–Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen–Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen–Erstellen eines Instandhaltungskonzepts–Objektbeobachtung–Objektverwaltung–Baubegehungen nach Übergabe–Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte–Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.Objektliste GebäudeHonorarzoneIIIIIIIVVWohnen– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzungx– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungenx– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweisexx– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stättenxxAusbildung/Wissenschaft/Forschung– Offene Pausen-, Spielhallenx– Studentenhäuserxx– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulenx– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademienx– Hörsaal-, Kongresszentrenx– Labor- oder InstitutsgebäudexxBüro/Verwaltung/Staat/Kommune– Büro-, Verwaltungsgebäudexx– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfexx– Parlaments-, Gerichtsgebäudex– Bauten für den Strafvollzugxx– Feuerwachen, Rettungsstationenxx– Sparkassen- oder Bankfilialenxx– Büchereien, Bibliotheken, ArchivexxGesundheit/Betreuung– Liege- oder Wandelhallenx– Kindergärten, Kinderhortex– Jugendzentren, Jugendfreizeitstättenx– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstättenx– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,xx– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorienxx– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungxx– Hilfskrankenhäuserx– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmungx– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, UniversitätsklinikenxHandel und Verkauf/Gastgewerbe– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioskex– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallenxx– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensenxx– Großküchen, mit oder ohne Speiseräumex– Pensionen, HotelsxxFreizeit/Sport– Einfache Tribünenbautenx– Bootshäuserx– Turn- oder Sportgebäudexx– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, GroßsportstättenxxGewerbe/Industrie/Landwirtschaft– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallenx– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagenxxx– Gewächshäuser für die Produktionx– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstättenx– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuserx– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industriexxx– Produktionsgebäude der IndustriexxxInfrastruktur– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carportsx– Einfache Garagenbautenx– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsartenxx– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittelx– Flughäfenxx– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, GroßkraftwerkexxKultur-/Sakralbauten– Pavillons für kulturelle Zweckexx– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchenx– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zweckex– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuserxx– Museenxx– Theater-, Opern-, Konzertgebäudexx– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehenxx
10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Objektliste InnenräumeHonorarzoneIIIIIIIVV– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständenx– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattungx– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattungx– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattungx– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer AusstattungxWohnen– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzungx– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattungx– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchenx– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimenx– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäderx– Dachgeschoßausbauten, Wintergärtenx– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer AusrüstungxAusbildung/Wissenschaft/Forschung– Einfache offene Hallenx– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattungx– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimenxx– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensenxx– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattungx– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattungx– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer AusrüstungxBüro/Verwaltung/Staat/Kommune– Innere Verkehrsflächenx– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbautenx– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchenx– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräumex– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräumexx– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationenxx– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattungx– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen AnforderungenxGesundheit/Betreuung– Offene Spiel- oder Wandelhallenx– Einfache Ruhe- oder Nebenräumex– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstungx– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxenx– Operations-, Kreißsäle, RöntgenräumexxHandel/Gastgewerbe– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzungx– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattungx– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststättenx– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchenx– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilenx– Individuelle Messeständex– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumenx– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungenx– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer AusstattungxFreizeit/Sport– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädernx– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstättenxx– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, TanzschulenxxGewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillonsx– Landwirtschaftliche Betriebsbereichexx– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtungxx– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagenx– Räume in Tiefgaragen, Unterführungenx– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, BahnhöfenxxKultur-/Sakralbauten– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräumexx– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereichexx– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theaterx
Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2341 - 2346)
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