Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Staatliche Anerkennung§ 1Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin§ 2Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin§ 3Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule Abschnitt 2Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge§ 4Ziel der Prüfung§ 5Zulassung zur Prüfung§ 6Einführungslehrgang§ 7Praktische Tätigkeit§ 8Vorbereitungslehrgang§ 9Prüfungsteile§ 10Praktischer Teil der Prüfung§ 11Theoretischer Teil der Prüfung§ 12Prüfungsausschuss§ 13Prüfungsverfahren§ 14Bewerten und Bestehen der Prüfung§ 15Wiederholung der Prüfung Abschnitt 3Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin§ 16Ziel der Prüfung§ 17Zulassung zur Prüfung§ 18Prüfung§ 19Prüfungsausschuss§ 20Prüfungsverfahren§ 21Bewerten und Bestehen der Prüfung§ 22Wiederholung der Prüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 23Übergangsvorschriften§ 24Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Anlage 3 (zu § 3)Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)
Abschnitt 1 Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur
Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
§ 4 Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 6 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.
(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.
(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.
§ 7 Praktische Tätigkeit
(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
Beratung und Information des Tierhalters,
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.
(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.
§ 8 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
Fohlen,
unregelmäßige Hufe,
besondere Gebrauchszwecke,
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
Anwendung von Pflegemitteln,
Schmieden von Hufeisen,
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
Umgang mit schwierigen Pferden,
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