Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2005-07-28
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach- und Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben unterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten:

1.

Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Betriebssituationen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürfnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Personen,

2.

Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Betrieben,

3.

Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaftlichen Prozessen,

4.

Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements,

5.

Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6.

Kooperieren mit internen und externen Leistungserbringern,

7.

Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben,

8.

Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements,

9.

Anwenden von Marketinginstrumenten.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.

eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin der Hauswirtschaft haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.

Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen"

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versorgungs- und Betreuungsleistungen kommen insbesondere die folgenden Bereiche in Betracht:

1.

Speisenzubereitung, Verpflegung und Service,

2.

Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und Betriebsräumen sowie des Umfeldes,

3.

Reinigen und Pflegen von Textilien,

4.

Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen und Personengruppen.

Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, der Hygiene und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieblichen Kontext,

2.

Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leistungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Personenorientierung sowie der betrieblichen Rahmenbedingungen,

3.

Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaftlicher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal- und Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation,

4.

Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbringen hauswirtschaftlicher Leistungen,

5.

Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,

6.

Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die endgültige Aufgabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 5 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Nationale und internationale Rahmenbedingungen für Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleistungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,

2.

Betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung von Dienstleistungen,

3.

Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unternehmensformen; Kooperationen,

4.

Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestaltung,

5.

Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse und Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,

6.

Betriebsentwicklungsplanung; Produktentwicklung, Investition und Finanzierung,

7.

Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,

8.

Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

9.

Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grundsätze der Buchführung.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.

(4) Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüfling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeutung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.

Allgemeine Grundlagen:

a)

Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)

Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c)

Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)

Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)

Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.

Planung der Ausbildung:

a)

Ausbildungsberufe,

b)

Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)

Organisation der Ausbildung,

d)

Abstimmung mit der Berufsschule,

e)

Ausbildungsplan,

f)

Beurteilungssystem;

3.

Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)

Auswahlkriterien,

b)

Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)

Eintragungen und Anmeldungen,

d)

Planen der Einführung,

e)

Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.

Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)

Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)

Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)

Praktische Anleitung,

d)

Fördern aktiven Lernens,

e)

Fördern von Handlungskompetenz,

f)

Lernerfolgskontrollen,

g)

Beurteilungsgespräche;

5.

Förderung des Lernprozesses:

a)

Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)

Sichern von Lernerfolgen,

c)

Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)

Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)

Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)

Kooperation mit externen Stellen;

6.

Ausbildung in der Gruppe:

a)

Kurzvorträge,

b)

Lehrgespräche,

c)

Moderation,

d)

Auswahl und Einsatz von Medien,

e)

Lernen in der Gruppe,

f)

Ausbildung in Teams;

7.

Abschluss der Ausbildung:

a)

Vorbereitung auf Prüfungen,

b)

Anmelden zur Prüfung,

c)

Erstellen von Zeugnissen,

d)

Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e)

Fortbildungsmöglichkeiten,

f)

Mitwirkung an Prüfungen;

8.

Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

a)

Grundlagen der Mitarbeiterführung,

b)

Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

c)

Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d)

Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.