Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Hygiene§ 3Impfung§ 4Mitteilungspflicht§ 5Untersuchungseinrichtung§ 6Ursachenermittlung im Betrieb§ 7Reinigung und DesinfektionAbschnitt 2Hühnerzuchtbetriebe§ 8Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten§ 9Amtliche Untersuchung§ 10Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 11Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 3Hühneraufzuchtbetriebe§ 12Impfungen§ 13Betriebseigene Kontrollen§ 14Amtliche Untersuchung§ 15Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 16Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 4Legehennenbetriebe§ 17Einstallen von Junghennen§ 18Betriebseigene Kontrollen§ 19Amtliche Untersuchung§ 20Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 21Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 5Hähnchenmastbetriebe§ 22Betriebseigene Kontrollen§ 23Amtliche Untersuchung§ 24Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 25Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 6Hühnerbrütereien§ 26Betriebseigene Kontrollen§ 27Amtliche Untersuchung§ 28Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 29Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 7Putenbetriebe§ 30Betriebseigene Kontrollen§ 31Amtliche Untersuchung§ 32Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen§ 33Aufhebung der MaßregelnAbschnitt 8Weitergehende Maßnahmen§ 34Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum§ 35Mitteilungen der LänderAbschnitt 9Ordnungswidrigkeiten§ 36OrdnungswidrigkeitenAnlageAnforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Hühnerzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
Hühneraufzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
Legehennenbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
Hähnchenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
Hühnerbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;
5a. Putenzuchtbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
5b. Putenmastbetrieb: ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
5c. Putenbrüterei: ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;
Untersuchungseinrichtung: eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die
nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung oder
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Salmonellen der Kategorie 1: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme;
Salmonellen der Kategorie 2: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
Unternehmer:
Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist und
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die Feststellung ihres Auftretens
durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30,
durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder
durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt ist.
§ 2 Hygiene
(1) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
(2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(3) Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen.
§ 3 Impfung
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
weniger als 350 Junghennen oder
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:
Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,
Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5 Untersuchungseinrichtung
Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage
eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
eines Hähnchenmastbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31) in der jeweils geltenden Fassung,
eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt wird.
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.
§ 7 Reinigung und Desinfektion
(1) Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer unmittelbaren Umgebung hat der Unternehmer eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische Untersuchung von Tupferproben oder Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Unternehmer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(2) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen sein können,
zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
zusammen mit dem Dung zu lagern.
Flüssige Abgänge und Dung aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder einem Behandlungsverfahren nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu unterziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden, dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht. Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen, bevor die Hühner oder Puten sowie jeweils deren Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futtermittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert werden, soweit
bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24) geändert worden ist, kein Befall mit Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt wird oder
durch eine epidemiologische Untersuchung andere Ursachen für die festgestellten Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel festgestellt worden sind.
(4) Im Falle einer Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind, die Räume, Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brüter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei Hordenauskleidungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschädlich beseitigen zu lassen.
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