Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-07-23
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzene)Anlagen oder Anlagenteile wartenf)Anlagen oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfenc)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellen

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4 bis 6

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenm)Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 4 bis 6

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponiereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzeni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)e)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 3

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)f)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigenb)isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigenc)Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizziereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen2 bis 4

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)b)Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennenc)Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformenf)Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)c)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)d)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigend)technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmeng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzenh)Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügenp)Anlagenteile montieren und demontieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)j)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmene)Anlagen oder Anlagenteile warteng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfene)Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)f)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)verschiedene Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen 3 bis 4

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmenf)Anlagen- oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)e)Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)b)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenc)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstelleng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen4 bis 6

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)g)lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenk)Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellenm)Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandelnn)Rohre, Bleche, Profile warmrichteno)werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 9

11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)b)Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)d)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Zeitrahmen 10

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassenc)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)a)Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)d)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montiereng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

10Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)f)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)c)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellene)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen3 bis 5

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren1 bis 3

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendeng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen2 bis 4

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)b)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)a)Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 3

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)b)Steuerungstechnik anwenden

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)b)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)f)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)h)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassene)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen1 bis 3

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)b)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1017 – 1029)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellenc)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereitenb)Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzenc)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichernd)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montierene)Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnenf)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

21Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6 bis 8

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren2 bis 4

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellenc)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

10Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)c)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern 2 bis 4

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenl)Aufgaben im Team planen und durchführen2 bis 4

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)c)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

18Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

11Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen3 bis 5

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 7

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)g)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen1 bis 3

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 8

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 9

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren1 bis 3

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 10

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereitenb)Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzenc)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichernd)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montierene)Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnenf)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 2 bis 4

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)c)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 11

21Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 10 bis 12

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigene)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführeng)Stoffeigenschaften ändernh)Bearbeitungsverfahren auswählen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentierend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfenf)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißeng)Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentierenf)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfend)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 3

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen5 bis 7

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)b)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen2 bis 3

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 4

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 2

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 52. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)