Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020
Eingangsformel
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 beträgt 0,06 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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