Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2001-06-25
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.

Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,

2.

(weggefallen)

3.

Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau

werden staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.

(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:

a)

für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,

b)

(weggefallen)

c)

für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.

Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

1.5 Qualitätsmanagement;

2.

Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1 betriebliche Organisation,

2.2 Beschaffung,

2.3 Dienstleistungen;

3.

Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2 Arbeitsorganisation,

3.3 Teamarbeit und Kooperation,

3.4 kundenorientierte Kommunikation;

4.

Marketing und Verkauf:

4.1 Märkte, Zielgruppen,

4.2 Verkauf;

5.

kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1 betriebliches Rechnungswesen,

5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3 Controlling,

5.4 Finanzierung;

6.

Personalwirtschaft;

7.

Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;

8.

medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;

9.

Materialwirtschaft;

10.

Marketing im Gesundheitswesen;

11.

Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich:

11.1 Finanzierung im Gesundheitsbereich,

11.2 Leistungsabrechnung,

11.3 Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;

12.

Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.

Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,

2.

Rechnungswesen,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.

Prüfungsbereich Gesundheitswesen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

a)

Aufgaben des Gesundheitswesens,

b)

rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens,

c)

Leistungserbringer und Leistungsträger,

d)

Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen

2.

Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

a)

Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung,

b)

Leistungsabrechnung,

c)

Beschaffung und Materialwirtschaft,

d)

kaufmännische Steuerung und Kontrolle

3.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;

4.

Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

a)

interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,

b)

kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Dritter Teil (weggefallen)

(XXXX) §§ 10 bis 15 (weggefallen)

Vierter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau

§ 16 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

1.5 Qualitätsmanagement;

2.

Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1 betriebliche Organisation,

2.2 Beschaffung,

2.3 Dienstleistungen;

3.

Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2 Arbeitsorganisation,

3.3 Teamarbeit und Kooperation,

3.4 kundenorientierte Kommunikation;

4.

Marketing und Verkauf:

4.1 Märkte, Zielgruppen,

4.2 Verkauf;

5.

kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1 betriebliches Rechnungswesen,

5.2 Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3 Controlling,

5.4 Finanzierung;

6.

Personalwirtschaft;

7.

Vermarktung von Veranstaltungen:

7.1 Veranstaltungsmarkt,

7.2 veranstaltungsbezogenes Marketing,

7.3 kundenorientierte Leistungsangebote;

8.

Methoden des Projektmanagements;

9.

Planung und Organisation von Veranstaltungen:

9.1 Veranstaltungskonzeption,

9.2 Rahmenbedingungen,

9.3 Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;

10.

Durchführung von Veranstaltungen:

10.1 Vorphase, Aufbau,

10.2 Veranstaltungsbeginn,

10.3 Programmablauf,

10.4 Veranstaltungsende;

11.

Nachbereitung von Veranstaltungen:

11.1 Erfolgskontrolle und Dokumentation,

11.2 finanzielle Abwicklung;

12.

Veranstaltungstechnik:

12.1 Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,

12.2 Einsatz von Veranstaltungstechnik;

13.

rechtliche Rahmenbedingungen;

14.

Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.

§ 17 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 18 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 19 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 20 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.

Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,

2.

Rechnungswesen,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 21 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.

Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;

a)

Organisation der Veranstaltungswirtschaft,

b)

Kooperation und Kommunikation,

c)

Vertrieb und Märkte

2.

Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

a)

Konzeption und Marketing,

b)

Durchführung und Nachbereitung,

c)

kaufmännische Steuerung und Kontrolle

3.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;

4.

Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

a)

Leistungsangebot und Verkauf,

b)

Vertragsauswahl und -gestaltung,

c)

kundenorientierte Kommunikation und Präsentation

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1269 - 1277)

Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2.Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2) 2.1betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3.Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) 3.1Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4.Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4) 4.1Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf (§ 4 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5) 5.1betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling (§ 4 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6.Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7)a)Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreibenb)über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellenc)Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläuternd)sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwendene)Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwendenf)Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheideng)Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8)a)medizinische Fachsprache anwendenb)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivierenc)medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwendend)Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen9.Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9)a)die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigenb)Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentierenc)die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen10.Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10)a)beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigenb)Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11) 11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1)a)spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläuternb)bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirkenc)Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzend)an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigene)Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten11.2Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2)a)rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigenb)Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereitenc)Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermittelnd)erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassene)Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachtenf)betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwendeng)Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführenh)Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3)a)die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwendenb)an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirkenc)Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12)a)rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzenb)verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheidenc)Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen (noch Anlage 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen

  • Zeitliche Gliederung -
1.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

2.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

3.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

Anlage 2 (weggefallen)

-

Anlage 3 (zu § 17)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1287 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  • Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2.Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) 2.1betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3.Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) 3.1Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4.Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) 4.1Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf (§ 16 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) 5.1betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling (§ 16 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6.Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c7.Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) 7.1Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1)a)Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzenc)die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewertend)branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheidene)die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheidenf)Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen7.2veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründenb)Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzenc)Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirkend)Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen7.3kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3)a)Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichtenb)eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbietenc)Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen8.Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8)a)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwendenb)Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinierenc)Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichtend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren9.Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) 9.1Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1)a)an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirkenb)Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellenc)Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren9.2Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2)a)Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffenb)Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffenc)Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermittelnd)veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellene)Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3)a)Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachenb)Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften10.Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) 10.1Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1)a)die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachenb)Personal einweisen und Personaleinsatz überwachenc)Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirkend)Mitwirkende betreuen10.2Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2)a)Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachenb)Besucherbetreuung überwachen10.3Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3)a)Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenb)Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbietenc)bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen10.4Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4)a)den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellenb)an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirkenc)Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten11.Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) 11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1)a)Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführenb)Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentierenc)Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen11.2finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2)a)Nachkalkulationen durchführenb)interne und externe Endabrechnungen erstellenc)steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen12.Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) 12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1)a)räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassenb)akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigenc)vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassend)veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2)a)technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesenb)Sicherstellung der Energieversorgung veranlassenc)Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläuternd)veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwendene)Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen13.rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13)a)veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachtenb)veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwendenc)abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwendend)steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache (noch Anlage 3)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau

  • Zeitliche Gliederung -
1.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln.

2.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

3.

Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

fortzuführen.

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