Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-05-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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§ 1 Finanzierung

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

§ 2 Verteilung

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin 2,35275Brandenburg 2,98641Bremen 0,61711Hamburg 1,80560Hessen 7,68565Mecklenburg-Vorpommern 1,81271Niedersachsen 9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz 5,37339Saarland 1,32661Sachsen 4,47004Sachsen-Anhalt 2,58331Schleswig-Holstein 3,54935Thüringen 2,56326.

§ 3 Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

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