Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörden
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 15 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2
Laufbahnprüfung
§ 17 Prüfungsamt
§ 18 Prüfungskommission
§ 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 20 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 21 Schriftliche Prüfung
§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 26 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 27 Gesamtergebnis
§ 28 Zeugnis
§ 29 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 30 Wiederholung
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 31 Übergangsregelung
§ 32 Inkrafttreten
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen
Hochbau,
Bauingenieurwesen,
Maschinenbau/Versorgungstechnik und
Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,
in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,
in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die durch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischer Anlagen bestimmt sind, gehören, sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.
Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Versorgungstechnik oder in einer anderen geeigneten technischen Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,
gegebenenfalls
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung,
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzendem.
Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer Erkrankung,
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 30 Abs. 2.
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung.
(4) Bezüglich der Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes nach § 16 wird auf die Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich für die jeweiligen Fachrichtungen wie folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls durch eine Exkursion ergänzt werden:
Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
Abschnitt Ausbildungsdauer in Wochen Art der Ausbildung (Praktika/Lehrgang) Ausbildungsinhalt
I 3 Lehrgang Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung
15 Praktikum Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von Baumaßnahmen
22 Praktikum Projektleitung und Facility-Management
3 Praktikum Standortbewertung, Wirtschaftlichkeitsvergleiche - Mieten, Kaufen, Bauen -
3 Praktikum Bauleitplanung, Zustimmungsverfahren
II 1 Exkursion Projektreise innerhalb der Europäischen Union
III 5 Praktikum Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten
4 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht
1 Praktikum Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
1 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes
6 Lehrgang Verwaltung und Recht
IV 5 Praktikum/Lehrgang Laufbahnprüfung; Vorbereitung
9 Urlaub
78 Wochen
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