Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2004-08-20
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

AusbildungsplanFachrichtung: LuftfahrttechnikAusbildungsabschnittAusbildungsdauer (Wochen)AusbildungsstellenAusbildungsinhalte I 10 Luftfahrt-Bundesamt-Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen-Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften, Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulassung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetriebliche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Fliegerärztinnen und Fliegerärzte-Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfehlungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im Rahmen der JAA-Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung 6 Luftfahrt-Bundesamt-Außenstellen-Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät-Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrtbetrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luftfahrtbetriebe-Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer-Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung6FlugschuleErwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiterführende Ausbildung im gleichen UmfangII12Andere Stellen der Luftfahrt und der Luftfahrtverwaltung-Deutsche Flugsicherung GmbH-Flughafenverwaltung-Länderbehörde-Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe-Luftfahrtunternehmen-EASAPraktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebsdienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafenverwaltung, andere LuftfahrtbehördenIII2Bundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturEinführung in die Aufgaben des Ministeriums 3 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung-Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte-Unfallverhütung-Untersuchungsverfahren im In- und Ausland-ICAO-Annex 13-Such- und Rettungsdienst 4 Luftfahrt-Bundesamt-Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb-Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht28Luftfahrt-BundesamtVertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mitarbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt, ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung 6 Häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmanagement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs ca. 12 Erholungsurlaub 10424 Monate

§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

Stunden

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

1

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

1

3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften

1

4. Flugtechnik

1 1/4

5. Flugbetrieb

1 1/4

6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst

1


zusammen 6 1/2

§ 55 Aufstieg

Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.

Teil 3 Sonstige Vorschriften

§ 56 Übergangsregelung

Für Baureferendarinnen und Baureferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 19. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 82), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1998 (VkBl. S. 1338), weiter.

§ 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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