Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-09-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

2.

entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

3.

entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

4.

als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2.

entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,

2.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV

a)

Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,

b)

Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,

c)

Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder

d)

Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,

6.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,

7.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder

8.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III

1.

Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,

2.

Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,

3.

Abschnitt VII

a)

Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln erntet,

b)

Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

c)

Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,

d)

Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,

e)

Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder

f)

Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

4.

Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort genannten Gefrierbehandlung unterzogen wird,

4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1

a)

Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff von einem dort genannten Betrieb oder Fischereifahrzeug stammt, oder

b)

Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff aus einem Fischereierzeugnis stammt, das genusstauglich ist,

5.

Abschnitt VIII Kapitel V

a)

Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,

b)

Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder

c)

Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis

6.

Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder Nummer 2 oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,

7.

Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,

8.

Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungsmittel gebraucht,

9.

Abschnitt XIV

a)

Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Gelatine herstellt,

b)

Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder

c)

Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Gelatine die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder

10.

Abschnitt XV

a)

Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Kollagen herstellt,

b)

Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Kollagen Häute oder Felle verwendet oder

c)

Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Kollagen die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III

1.

Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 oder Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder

2.

Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III

a)

Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulässt,

b)

Nummer 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

c)

Nummer 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

1a. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,

2.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I

a)

Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

b)

Kapitel IV Nummer 8 einen Schlachtkörper oder einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,

c)

Kapitel IV Nummer 9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,

d)

Kapitel IV Nummer 20 eine Einrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e)

Kapitel V Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nummer 9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren als dort genannten Temperatur gehalten wird oder

f)

Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

3.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II

a)

Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

b)

Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

c)

Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,

d)

Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e)

Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,

f)

Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

g)

Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,

h)

Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

i)

Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,

4.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV

a)

Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim Wildkörper belässt oder

b)

Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen von Wildkörpern nicht vermeidet oder

c)

Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,

5.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III

a)

Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,

b)

Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,

c)

Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert,

d)

Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort genannte Temperatur bei der Lagerung oder Beförderung nicht einhält oder

e)

Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,

6.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII

a)

Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,

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