Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2014-08-14
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 22
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,

2.

die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3.

die medizinische Betreuung an Bord,

4.

die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und

5.

die Registrierung von Schiffsärzten.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,

3.

die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

4.

der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord

§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung

(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.

(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.

§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis

(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er

1.

den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,

2.

den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und

3.

das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.

(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.

§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich

1.

des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder

2.

des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.

§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit

Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.

§ 8 Widerspruchsausschuss

(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.

(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

1.

Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

2.

Schiffsleute des Decksdienstes,

3.

Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,

4.

Schiffsleute des technischen Dienstes,

5.

Personal der weiteren Dienstzweige.

Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.

(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.

(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.

§ 9 Zulassung von Ärzten

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.

die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,

2.

in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,

3.

eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,

4.

eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,

5.

an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und

6.

sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

§ 10 Verlängerung der Zulassung

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.

mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und

2.

regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

§ 11 Dokumentationspflichten

(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungsunterlagen herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis

(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.

(3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.

einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.

eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:

1.

Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,

2.

Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.

Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.

Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen

§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern

(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er

1.

die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und

2.

die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2

erfüllt.

(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.

eines Augenarztes oder

2.

eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.

(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.

Abschnitt 3 Medizinische Betreuung

Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung

§ 14 Betriebseigene Kontrollen

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.

(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.

Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge

§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen

(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von

1.

Schiffen in der weltweiten Fahrt,

2.

Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),

3.

Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei

tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.

(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.

§ 16 Zulassung von Lehrgängen

(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn

1.

er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,

2.

der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,

3.

der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und

4.

der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.

(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.

(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.

(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1.

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.

vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 17 Überwachung der Anbieter

(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern

1.

die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,

2.

die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,

3.

die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,

4.

Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,

5.

bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.

(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.

§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge

(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.

(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.

(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.

(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.

Unterabschnitt 3 Schiffsärzte

§ 19 Registrierung von Schiffsärzten

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.

(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:

1.

die Vorlage der Approbationsurkunde,

2.

einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,

3.

einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“, Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,

4.

einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“.

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.

(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung

1.

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.

vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Muster

Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.

§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte

Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.

§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.

wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder

2.

im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1389 - 1416; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht1.Grundsatz2.Anforderungen an das Sehvermögen2.1Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig2.2Sehhilfen2.3Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung3.Anforderungen an das Hörvermögen3.1Decksdienst3.2Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst3.3Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst3.4Hörhilfen4.Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit4.1Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten4.2Erforderliche körperliche Fähigkeiten5.Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung5.1Grundsatz5.2Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können5.3Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden5.4Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen5.5Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen6.Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen6.1Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes6.2Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen7.Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit7.1Zu hoher BMI7.2Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung7.3Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet7.4Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP

1. Grundsatz Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,

1.

wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,

2.

wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,

3.

wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,

4.

wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

5.

wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

6.

bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.

2. Anforderungen an das Sehvermögen

2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig

Regel des STCW-ÜbereinkommensDienstzweig an BordSehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1Sehvermögen in der Nähe/mittlerer Entfernung2Farbtüchtigkeit3Gesichtsfelder4Nachtblindheit4Diplopie (Doppelsehen)4Ein AugeAnderes AugeBeide Augen zusammen, mit oder ohne SehhilfeI/11 II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 VII/2Decksdienst: Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen0,70,5Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen)siehe Bemerkung5Normale GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 VII/2Technischer Dienst: Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnenNicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11 III/6 III/7Elektrotechnischer Dienst: Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnensiehe Bemerkung7Ausreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Küche und Bedienung0,460,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Übriger Schiffsdienst0,460,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung Bemerkungen: Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).

1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.

2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.

3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).

4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten.

5 CIE Farbsehvermögen Norm 1.

6 Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.

7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.

2.2 Sehhilfen Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.

2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.

3. Anforderungen an das Hörvermögen

3.1 Decksdienst Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein. Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.

3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.

3.4 Hörhilfen Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen

1.

ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,

2.

jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.

4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit

4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Kraft,

– Ausdauer,

– Beweglichkeit,

– Gleichgewichtssinn und Koordination,

– Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,

– Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie

– Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.

4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.Aufgabe, Funktion, Ereignis oder Situation an Bord des SchiffesZugehörige körperliche FähigkeitEin medizinischer Prüfer soll zufrieden sein, wenn die TestpersonRoutinebewegung auf dem Schiff: –auf schwankendem Deck–zwischen den Decks–zwischen den Schiffs- kammernHalten des Gleichgewichts und wendige Fortbewegung Auf- und Absteigen von vertikalen Leitern und Treppen Übersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine Süllhöhe von 600 mm) Öffnen und Schließen von wasserdichten Türenkeine Störung des Gleichgewichtssinnes hat, keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern, in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person) –vertikale Leitern und Treppen zu steigen,–hohe Sülle zu übersteigen,–Schließvorrichtungen von Türen zu bedienen.Routineaufgaben an Bord: –Benutzung von Hand- werkszeug–Bewegung der Bord- vorräte–Arbeiten über Kopf–Bedienung von Venti- len–Stehen während einer Vier-Stunden-Wache–Arbeit in engen Räu- men–Reaktion auf Alarme, Warnungen und An- weisungen–verbale Kommunika- tionKraft, Geschick und Durchhaltevermögen bei der Bedienung mechanischer Geräte Heben, Ziehen und Tragen von Lasten (z. B. 18 kg) Arme nach oben ausstrecken Stehen, Gehen und wachsam sein über einen langen Zeitraum Arbeiten in engen Räumen und Durchsteigen von engen Öffnungen (z. B.fordert die SOLAS-Vereinbarung 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine Mindestgröße von 600 mm x 600 mm haben) Visuelle Unterscheidung von Gegenständen, Formen und Signalen Hören von Warnungen und Anweisungen Fähigkeit, sich mündlich klar auszudrückenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Routineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: –mit erhobenen Armen arbeiten kann–über lange Zeiträume stehen und gehen kann–enge Räume betreten kann–den Anforderungen an das Sehver- mögen genügt (Tabelle A-I/9)–den von einer zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an das Hörvermögen oder den internationalen Leitlinien diesbezüglich genügt–eine normale Unterhaltung führen kann.Notfallaufgaben an Bord: –Flüchten–Brandbekämpfung–EvakuierungRettungsweste oder Taucheranzug anlegen Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaßnahmenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Notfallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: –Rettungsweste oder Taucheranzug an- legen kann,–kriechen kann,–Temperaturunterschiede wahrnehmen kann,–Feuerlöschausrüstung bedienen kann,–ein Atemschutzgerät tragen kann (so- fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung erforderlich).

5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung

5.1 Grundsatz Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.

5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:

1.

Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.

2.

Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.

3.

Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.

5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:

1.

Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.

2.

Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.

3.

Antibiotika und andere Antiinfektiva.

4.

Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.

5.

Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).

5.4

a)

Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl.die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).

b)

Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.

c)

Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.

5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:

1.

orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,

2.

nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,

3.

gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und

4.

jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.

6. Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen

6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.

6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut: Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeichnet.

– Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.

– Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.

– Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses

– Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.

– Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt. Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.

T = „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.

P = „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.

R = „restricted“: Einschränkungen wie folgt: oder

1.

Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

2.

Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

L = „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden. Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.

  • Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:

– Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,

– Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,

– Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.

** Asthma – Definition der Schweregrade: Asthma im Erwachsenenalter Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.

– Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion.

– Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungenfunktion.

– Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.

– Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.

– Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.

– Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.

– Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral.

– Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.

7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit

7.1 Zu hoher BMI Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.

7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.

7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.

7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1)Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1417 - 1420)

1. Befragung nach dem Gesundheitszustand Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit. Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen

1.

vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt werden,

2.

vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und

3.

der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

2. Umfang der Untersuchung Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen. I.Alle DienstzweigeÄrztliche LeistungInhaltGOÄ-ZifferSteigerungsfaktorAnamneseerhebungAusführliche Anamneseerhebung einschließlich Fragebogen13,5GanzkörperuntersuchungKörperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index82,3SehtestÜberprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden12002,3UrinuntersuchungUntersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut35111,15ErgebnismitteilungBelehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Überprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-CodesIn Nummer 1 enthaltenentfälltZeugnisausstellungErfassung der Untersuchungsergebnisse im Seediensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses752,3II.Zusätzliche Untersuchungena)Decksdienst, Elektrotechnischer DienstFarbsinnprüfungÜberprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter SystemeIn Nummer 8 enthaltenentfälltb)Küche und BedienungStuhluntersuchungUntersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen4530 45381,15 1,15c)Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen DienstesRöntgenthoraxRöntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a.51351,8d)Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen DienstesLaboruntersuchungenBlutlaboruntersuchungenGemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen1,15

3. Untersuchung des Sehvermögens

3.1 Sehtest-Verfahren Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt

1.

nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und

2.

durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).

3.2 Prüfung des Farbsehvermögens Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichromasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.

3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.

3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.

4. Untersuchung des Hörvermögens

4.1 Test durch Flüstersprache Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.

4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.

5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit

5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.

5.2 Bewertung der Ergebnisse Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:

1.

Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?

2.

Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?

3.

Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.

5.3

1.

Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?

a)

Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Ergebnis: Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

b)

Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können. Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?

i)

Nein. Ergebnis: Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

ii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden. Ergebnis: Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

iii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen: oder Ergebnis: Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

1.

Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

2.

Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

iv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden. Ergebnis: Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre.

v)

Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden. Ergebnis: Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)Muster der Zulassungsstempel

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)

Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a)

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.

b)

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1422 - 1429)

InhalteTheorie (T) oder Praxis (P)Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden)Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden)

Beurteilung der Gefährdungssituation

Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren.

Eigen-/FremdgefährdungTXX

Vorkehrungen bei:

InfektionskrankheitenTX

Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)TXX

Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)TXX

Chemikalien- und anderen GefahrgutunfällenTXX

ElektrounfällenTXX

Feuer, RauchentwicklungTXX

Person im WasserTXX

Rettung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

Retten aus dem akuten GefahrenbereichPXX

Retten aus Luken, NiedergängenTXX

Retten aus dem WasserTXX

Rettung mit dem HubschrauberTXX

Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten

Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen

Bewusstsein

BewusstseinsstadienTXX

BewusstseinsprüfungTXX

Stabile SeitenlagePXX

Kreislaufstillstand

Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und ZweihelfermethodePXX

Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)PX

Störung der Atemtätigkeit

Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege

Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich- Manöver) Entfernung eines FremdkörpersPXX

Einsatz des Gerätes zur AbsaugungPXX

Freihalten der Atemwege

Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen HilfsmittelPXX

Beatmung

Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen HilfsmittelPXX

SauerstoffgabePXX

Lagerung bei Atemstörungen

Überstreckung des Kopfes bei BeatmungPXX

Halbsitzende Position/atemerleichternde SitzhaltungPXX

Äußere/Innere Blutung

Sterile Auflage, HochlagerungPXX

DruckverbandPXX

Abdruckpunkte der SchlagadernPXX

AbbindenTXX

SchockbehandlungTXX

SchocklagerungPXX

Kreislaufüberwachung, SchockindexTX

Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)

AugenspülungTXX

Fremdkörperentfernung (Ektropionieren)TX

Einbringen von Augensalbe/AugentropfenTXX

AugenverbandPXX

Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen

Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX

Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt)PX

Einschätzung der Schwere der thermischen VerletzungTXX

BehandlungTXX

Unterkühlung

Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und AusdehnungTXX

Besonderheiten im Rahmen der WiederbelebungTXX

BehandlungTXX

Verätzungen

Säuren- und LaugenverätzungTXX

BehandlungTXX

Funkärztliche Beratung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie.

ErreichbarkeitTXX

Erheben der erforderlichen BefundeTXX

Übermittlung der notwendigen InformationenTXX

FormularTXX

Umlagerung und Transport

Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

Umlagerung auf die KrankentragePX

Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der VakuummatratzePX

Immobilisation der HalswirbelsäulePX

Transport mit der KrankentragePX

Untersuchungstechniken

Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.

Erheben der VorgeschichteTXX

Körperliche Untersuchung

„Body Check“PXX

Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX

Fühlen des PulsesPXX

Messen des BlutdrucksPX

Messung der KörpertemperaturTX

Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED)PX

UrinuntersuchungPX

Beurteilung von AusscheidungenTX

Spezielle Erkrankungen

Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“. Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Kopfverletzungen

GehirnerschütterungTXX

Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)TXX

HirnblutungenTXX

Lagerung bei Schädel-/HirnverletzungenTXX

KrampfanfallTXX

ÜberwachungTXX

Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust)TXX

Fremdkörper in Ohr und NaseTX

BehandlungTXX

Wirbelsäulenverletzungen

QuerschnittsymptomatikTXX

Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikPXX

HarnblasenlähmungTX

Einlegen eines HarnblasenkathetersPX

Ruhigstellung bei HalswirbelsäulenverletzungenPX

Umlagerung, TransportPX

Lagerung bei WirbelsäulenverletzungenPXX

ÜberwachungTX

BehandlungTX

Knochenbrüche (Frakturen)

Offene/geschlossene FrakturenTXX

Sichere/unsichere FrakturzeichenTXX

Frakturlokalisationen

Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer AtmungTX

Schulter-/SchlüsselbeinfrakturTX

Ober-/UnterarmfrakturTX

Handgelenks- und HandfrakturTX

FingerfrakturTX

BeckenfrakturTX

BlasenpunktionTX

Ober-/UnterschenkelfrakturTX

Sprunggelenks- und FußfrakturTX

ZehenfrakturTX

Komplikationen

Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und MotorikTX

Blutverlust (innere/äußere Blutung)TX

KompartementsyndromTX

Spannungs-/PneumothoraxTX

Behandlung von Knochenbrüchen

Einrichten von KnochenbrüchenTX

Ruhigstellung durch SchienungPXX

Ruhigstellung mittels VakuummatratzePX

Thorax-EntlastungspunktionTX

Umlagerung, TransportPXX

Lagerung, Hochlagerung, KühlenPXX

ÜberwachungTXX

Verrenkungen

Lokalisation

SchulterluxationenTX

FingerluxationenTX

Behandlung

SchmerzbehandlungTX

Einrichten von VerrenkungenTX

RuhigstellungPXX

Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen

VerletzungsartenTXX

Behandlung

RuhigstellungPX

LagerungPX

Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe

WundartenTXX

Steriles ArbeitenPXX

Wundreinigung und DesinfektionPXX

Örtliche BetäubungPX

Verschiedene Arten des WundverschlussesPX

Belassen und Fixierung von FremdkörpernPXX

Entfernung kleiner FremdkörperTXX

Komplikationen der Wundheilung, Behandlung

Wundinfektion (Lymphangitis)TX

Auseinanderklaffen von WundrändernTX

AbszessspaltungTX

Impfungen

Impfstoffe an BordTX

IndikationTX

Durchführung der Impfung und DokumentationTX

Herz-/Kreislauferkrankungen

Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt

Hypertensive KriseTXX

HerzrhythmusstörungenTXX

Arterieller VerschlussTXX

ThromboseTXX

Behandlungsgrundsätze

Neurologischer Notfall

Schlaganfall

ErkennenTXX

BehandlungTX

Behandlung akuter Baucherkrankungen

GastroenteritisTX

Bauchverletzung (stumpf, perforierend)TX

Blutung aus dem Magen-/DarmtraktTX

Bauchfellreizung/-entzündungTX

Ursache und Behandlung von KolikschmerzenTX

DarmverschlussTX

BehandlungsgrundsätzeTXX

LagerungPXX

Harnwege

Harnwegsinfekt/BehandlungTX

Harnverhalt/BehandlungTX

Psychiatrische Notfälle

Psychiatrische ErkrankungenTX

SuizidalitätTX

Alkohol- und DrogenmissbrauchTXX

Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und DrogenmissbrauchTXX

Infektionskrankheiten

Tropen-, Infektions-, GeschlechtskrankheitenTX

KrankheitsübertragungTX

Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)TX

Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung)TX

Nationale und internationale VorschriftenTX

Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen DienstenTX

Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut

Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und KampfstoffenTXX

Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“TXX

BehandlungTX

Behandlung von Zahnkrankheiten

Inspektion der MundhöhlePX

Erkennen und Beurteilen akuter ZahnerkrankungenTX

Verschluss eines ZahndefektesTX

Spalten eines ZahnwurzelabszessesTX

Gynäkologie, Schwangerschaft, EntbindungTX

Tod an Bord

Feststellung des Todes/sichere und unsichere TodeszeichenTX

SeetestamentTX

Aufbewahrung und Transport von TotenTX

Dokumentation von TodesfällenTXX

Weitere Behandlungsmaßnahmen

Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis.

Schmerzbehandlung

RuhigstellungPXX

KühlenPXX

MedikamenteTXX

Anlegen von InfusionenPX

Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher InjektionstechnikenPXX

Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke)PXX

Grundprinzipien der KrankenpflegeTX

Schiffsapotheke

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes.

Systematik der Schiffsapotheke

Aufbau des ApothekenschranksTX

Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und MedizinprodukteTXX

BetäubungsmittelTX

AufbewahrungTX

Führen des BetäubungsmittelbuchesTX

Kühl zu lagernde ArzneimittelTX

Abgabe und Dokumentation der Abgabe von MedikamentenTXX

Medizinische Anleitung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.

Systematik der medizinischen AnleitungTXX

Formulare

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.

An Bord vorhandene FormulareTXX

Führen von AufzeichnungenTXX

Rechtsvorschriften

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.

STCW-ÜbereinkommenTX

Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2TX

Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1TX

Maritime-Medizin-VerordnungTXX

Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

InhalteGroßer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden)Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden)

1.Raumausstattung

Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist.XX

2.Anatomische Modelle

Skelett (Originalgröße)X

Schädelmodell, 3-teiligX

Lendenwirbel, mindestens drei WirbelX

Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf TeileX

3.Medizinische Simulatoren

AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-AnzeigeX

Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) TrainingspuppeXX

Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim MannX

Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-TrainerX

Trainingsarm für intravenöse Injektionen und InfusionX

4.Lehr- und Übungsmaterial

Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.Verzeichnis A und BVerzeichnis C

a)Artikel zur Untersuchung

MundspatelX

Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)X

Schutzhüllen für ThermometerX

Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, BlutX

StethoskopX

BlutdruckmessgerätX

Testset zur Herzinfarkt-DiagnostikX

TaschenlampeX

b)Instrumente und Hilfsmittel

Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 mlX

EinmalkanüleX

KanülenabwurfbehälterX

Tupfer zur HautdesinfektionX

HandwaschbürsteX

EinmalrasiererX

Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen InstrumenteX

Chirurgisches NahtmaterialX

Einmal-Operationshandschuhe steril verpacktXX

Einmal-LochtuchX

c)Mittel zur Krankenpflege

Verweil-KatheterX

UrinbeutelX

Kanüle zur BlasenpunktionX

Einmal-NierenschaleX

d)Desinfektionsmittel

Mittel zur Haut- und HändedesinfektionXX

e)Rettungsmittel

KrankentrageX

VakuummatratzeX

f)Verschiedene Artikel

O2-SauerstoffgerätX

Guedel-TubusXX

TourniquetXX

Beatmungsbeutel mit SauerstoffreservoirXX

Maske für BeatmungsbeutelXX

Gerät zur AbsaugungXX

StauschlauchX

g)Verbandmaterial, Schienen

Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und SchienenXX

h)Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen

Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste AusgabeXX

„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste AusgabeXX

BetäubungsmittelbuchX

Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des SeearbeitsgesetzesXX

Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2)X

Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)X

Maritime-Medizin-VerordnungXX

Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes)XX

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