Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers,
5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemisch-pharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware,
5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware,
5e. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
fettangereichertes Pulver: Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält,
9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,
9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügelschlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde,
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,
Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen,
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Milcherzeugnisse:
Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
sonstige Milcherzeugnisse,
Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr,
der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.
Verkaufspreis: Preis ab Werk
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,
einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung,
kurzfristige Verträge: Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,
Bulkware: Ware, die in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird.
§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
(2) Die Meldungen der Mühlen sind
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für jede Getreideart gesondert:
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
der sonstige Abgang,
für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1:
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen,
der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern.
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für
Haushaltsmehl,
Verarbeitungsmehl.
Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind
im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart:
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
die Herstellung sowie der sonstige Zugang,
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
der Anfall an Malzkeimen.
(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
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