Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
der Magnetschwebebahnen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Allgemeine Anforderungen§ 4Betriebserlaubnis§ 5Ausnahmen§ 6Abnahmen§ 7Aufsicht§ 8Instandhaltung Zweiter Abschnitt Bauordnung§ 9Bauaufsichtliche Genehmigung§ 10Baubeginn§ 11Bauaufsicht Dritter Abschnitt Betriebsanlagen§ 12Fahrweg§ 13Linienführung§ 14Lichtraum§ 15Bahnsteige§ 16Überwachen der Betriebsanlagen Vierter Abschnitt Fahrzeuge§ 17Grundsätze§ 18Ausrüstung§ 19Trag- und Führsystem§ 20Bremsen, Kupplung§ 21Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge Fünfter Abschnitt Fahrbetrieb§ 22Fahrtvoraussetzungen§ 23Sicherheitskonzept§ 24Betriebshandbuch§ 25Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb Sechster Abschnitt Personal§ 26Betriebsbedienstete§ 27Bestellung des Betriebsleiters§ 28Stellung des Betriebsleiters Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit§ 29Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge§ 30Betriebsgefährdende Handlungen§ 31Tauglichkeit§ 32Ordnungswidrigkeiten Anlage Lichtraum
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.
(2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lager, Abstell- und Aufstellplätze,
Stellplätze,
Sicherungsanlagen,
Schalt- und Steuerungsanlagen und
Anlagen zur Energiezuführung.
(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder, soweit diese keine entsprechenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Kinder, gewährleistet ist.
§ 4 Betriebserlaubnis
(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer Strecke erst aufnehmen, wenn er für diese Strecke eine Betriebserlaubnis besitzt.
(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bundesamt, wenn es die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit nachgewiesen ist.
§ 5 Ausnahmen
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf
zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,
im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.
(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.
§ 6 Abnahmen
(1) Neue und geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken können. Soweit erforderlich, führt das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahrzeugen Fahrten durch.
(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die mit einer abgenommenen Betriebsanlage oder einem abgenommenen Fahrzeug übereinstimmen, wird durch eine Konformitätsbescheinigung einer Zertifizierungsstelle oder durch eine Konformitätserklärung eines vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Herstellers ersetzt.
(3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen hergestellt werden sollen, wird durch eine Typzulassung ersetzt; in der Typzulassung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ursprungswaren aus den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den in dieser Verordnung genannten Bestimmungen entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Darüber entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.
§ 7 Aufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Magnetschwebebahnbetriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfügungen erlassen.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes bei Magnetschwebebahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und Anlage, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehören der Fahrweg, die Sicherungs-, Schalt- und Steuerungsanlagen sowie die Anlagen zur Energiezuführung. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben unberührt.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Sachverständiger und sachverständiger Stellen bedienen.
§ 8 Instandhaltung
(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Betriebsanlagen und Fahrzeuge planmäßig instand zu halten. Art, Umfang und Häufigkeit der Instandhaltungsmaßnahmen richten sich nach Zustand, Beanspruchung und Bauart der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(2) Die Instandhaltungsmaßnahmen sind vom Unternehmer in einem Instandhaltungsprogramm festzulegen. Die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Unternehmer hat Nachweise über die Instandhaltung zu führen, die Angaben über die durchgeführten Inspektionen, über den Ein- und Ausbau sicherheitsrelevanter Austauschteile sowie über sicherheitsrelevante Instandsetzungen enthalten müssen. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Bauteile sind im Instandhaltungsprogramm zu benennen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens über die Dauer zweier Instandhaltungsintervalle, aufzubewahren.
(4) Das Instandhaltungsprogramm und die Nachweise über die Instandhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.
Zweiter Abschnitt Bauordnung
§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die Veränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter fallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.
(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt alle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.
(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.
(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
§ 10 Baubeginn
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
§ 11 Bauaufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt
die Beseitigung anordnen,
die Nutzung untersagen oder
die Räumung anordnen,
wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche Genehmigung hergestellt werden kann.
(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.
Dritter Abschnitt Betriebsanlagen
§ 12 Fahrweg
(1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auftretenden Einwirkungen standhält.
(2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die sicher melden,
in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und
daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.
(3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.
§ 13 Linienführung
(1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
(2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 v.T. nicht überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von 5 v.T. nicht überschritten werden.
(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12 Grad nicht überschreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Querneigung bis zu 16 Grad zulassen, wenn in diesem Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel ausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehenden Fahrzeug nicht mehr als 3,4 Grad Querneigung zulässig.
(4) Beim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen nicht mehr als 1,5 m/s(hoch)2, im Weichenbereich nicht mehr als 2,0 m/s(hoch)2, betragen.
(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahrzeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf Kuppen 0,6 m/s(hoch)2 und in Wannen 1,2 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.
§ 14 Lichtraum
Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hineinragen.
§ 15 Bahnsteige
(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahrzeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Übergangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zulässig.
(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahrbetrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß optisch und akustisch wahrnehmbar sein.
(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am Bahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und in Notfällen. Bei geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahrzeug- und Bahnsteigtür aufhalten können.
(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand der Türen überwachen.
(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, die Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufeinrichtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebsbediensteter ständig erreichbar sein.
(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
Vierter Abschnitt Fahrzeuge
§ 17 Grundsätze
(1) Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so gebaut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den Sitzplätzen und Serviceeinrichtungen möglich ist; gesicherte Rollstuhlstellplätze sind vorzusehen.
(2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg dürfen die bei der Fahrwegbemessung berücksichtigten Einwirkungen nicht überschreiten.
(3) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß sie im Betrieb die Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht überschreiten.
(4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen, die im Stand eine Gefährdung von Personen durch elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaußenhaut verhindern. Die nach Ableitung verbleibende elektrische Energie darf nicht höher sein als 350 mJ.
(5) Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden. Insbesondere müssen
bei der konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung die für Schienenfahrzeuge geltenden Anforderungen gemäß der höchsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1, Ausgabe Oktober 1988, beachtet werden,
Fahrgasträume so beschaffen sein, daß ein systemeigener Brand nicht entstehen kann,
beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in den anderen Fahrzeugsektionen bis zu ihrer Rettung, mindestens jedoch 30 Minuten, geschützt sein,
die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.
(6) Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 18 Ausrüstung
(1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen,
im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,
mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.
§ 19 Trag- und Führsystem
Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spurführung gewährleistet wird.
§ 20 Bremsen, Kupplung
(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Stand festhalten können.
(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich ist.
§ 21 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.
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