Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
harmonisierte Norm ist eine Norm
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und
deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte.
§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
bei Messungen im öffentlichen Interesse;
Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
bei Messungen im öffentlichen Interesse,
Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
zur Steuerung von Leistungen,
zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.
§ 4 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit
beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
Teilgeräte.
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.
(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.
(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.
§ 7 Vermutungswirkung
(1) Entspricht ein Messgerät
einer harmonisierten Norm,
einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,
so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und beteiligt den Ausschuss nach § 46. Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu.
§ 8 Konformitätserklärung
(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.
§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.
(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:
der Akkreditierungsstelle,
der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.
§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen.
(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn
die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.
Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie
eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich.
(5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.
Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.
(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen.
§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein.
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:
die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will,
über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen,
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(9) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission.
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.
(4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.
§ 18 Vergabe von Kennnummern
(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.
(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an.
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend.
(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
(4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.
§ 21a Akkreditierte interne Stelle
(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn
sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,
sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.
(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.
§ 22 Widerruf der Anerkennung
(1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.
(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.
(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.
§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.
(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.
§ 25 Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.
(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass
der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.
(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.
(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.
§ 26 Pflichten des Händlers
(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.
Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.
(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität.
(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.
(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.
Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.
(2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
(1) Messgeräte, die
nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,
dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) zu beachten.
(3) (weggefallen)
§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
§ 30 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:
die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten
§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
§ 32 (weggefallen)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 34 Vermutungswirkung
Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass
die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.
(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.
Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung
§ 37 Eichung und Eichfrist
(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn
die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,
das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.
(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.
(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.
(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.
§ 38 Verspätete Eichungen
Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.
§ 39 Befundprüfung
(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung
(1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.
(2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.
(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,
die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.
(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.
(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.
Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung
§ 41 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
Beginn und Dauer der Eichfristen,
die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
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