Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 263 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gemeindebezogene Einordnung
Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang zu § 1 Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3739 - 3885)
Gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 254 des Bewertungsgesetzes
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