Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2008-03-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das Quotensystem für Milch und andere Milcherzeugnisse (EU-Milchquotenregelung).

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.

§ 3 Betriebssitz

(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Absatz 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.

(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.

§ 4 Unschädliche Beseitigung

Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.

§ 5 Bundes- und Landesreserven

(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.

(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.

§ 6 Einziehung und Zuteilung

(1) Ist in der EU-Milchquotenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen, wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufsquote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EU-Milchquotenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EU-Milchquotenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direktverkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote überweist das Land der Bundesreserve.

§ 7 Überschussabgabe

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe

1.

im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und

2.

im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.

Abschnitt 2 Übertragungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 8 Grundsätze

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.

einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,

2.

einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen

a)

Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder

b)

Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,

3.

der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und

4.

der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung

(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin.

(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.

(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.

(4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.

§ 10 Umgehungen

(1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maßgebend.

(3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quoten zu schaffen.

Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten

§ 11 Grundsätze

(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

§ 12 Angebote

(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,

2.

das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und

3.

die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:

1.

ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei

a)

für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)

eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.

ein Nachweis

a)

über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 2 verlagert worden ist,

b)

über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und

c)

darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.

§ 13 Nachfragegebote

(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,

2.

Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,

3.

die Betriebsnummer des Nachfragers und

4.

die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.

(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.

§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
  1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
  1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
  1. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober

bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

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