Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Meldestelle
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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