Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2002-05-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
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Eingangsformel

Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

§ 1 GeltungsbereichTeil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge Abschnitt 1 Einleitung der Wahl§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens§ 3 Wahlvorstände§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands§ 6 Mitteilungspflicht§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände§ 8 Wählerliste§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste§ 10 Änderungsverlangen§ 11 Übersendung der Wählerliste§ 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl§ 13 Bekanntmachung§ 14 Antrag auf Abstimmung§ 15 Abstimmungsausschreiben§ 16 Stimmabgabe§ 17 Abstimmungsvorgang§ 18 (weggefallen)§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe§ 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe§ 21 Öffentliche Stimmauszählung§ 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Abschnitt 3 Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Unterabschnitt 1 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer§ 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Unterabschnitt 2 Wahlvorschläge§ 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen§ 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer§ 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften§ 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten§ 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten§ 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten§ 32 Abstimmung der leitenden Angestellten§ 33 Abstimmungsniederschrift Unterabschnitt 4 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge§ 34 Prüfung der Wahlvorschläge§ 35 Ungültige Wahlvorschläge§ 36 Nachfrist für Wahlvorschläge§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Abschnitt 4 Anzuwendende Vorschriften§ 38 Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Wahlausschreiben§ 39 Wahlausschreiben Abschnitt 2 Durchführung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 41 Öffentliche Stimmauszählung§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 45 Öffentliche Stimmauszählung§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang§ 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Unterabschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe§ 49 Voraussetzungen§ 50 Verfahren bei der Stimmabgabe Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung§ 51 Wahlniederschrift§ 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte Abschnitt 1 Wahl der Delegierten Unterabschnitt 1 Delegierte mit Mehrfachmandat§ 54 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden§ 55 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden Unterabschnitt 2 Einleitung der Wahl§ 56 Errechnung der Zahl der Delegierten§ 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben§ 58 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands§ 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten Unterabschnitt 3 Wahlvorschläge für Delegierte§ 60 Einreichung von Wahlvorschlägen§ 61 Prüfung der Wahlvorschläge§ 62 Ungültige Wahlvorschläge§ 63 Nachfrist für Wahlvorschläge§ 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Unterabschnitt 4 Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 66 Öffentliche Stimmauszählung§ 67 Ermittlung der Gewählten Unterabschnitt 5 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang§ 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang Unterabschnitt 6 Schriftliche Stimmabgabe§ 69 Voraussetzungen§ 70 Verfahren bei der Stimmabgabe Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 71 Wahlniederschrift§ 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten Unterabschnitt 8 Ausnahme§ 73 Ausnahme Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste§ 74 Delegiertenversammlung§ 75 Delegiertenliste§ 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten§ 77 Mitteilung an die Delegierten Unterabschnitt 3 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 79 Öffentliche Stimmauszählung§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags§ 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 82 Öffentliche Stimmauszählung§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber Unterabschnitt 5 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang§ 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung§ 85 Wahlniederschrift§ 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten§ 87 Aufbewahrung der WahlaktenTeil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung§ 91 Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 94 Delegiertenliste§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Kapitel 4 Ersatzmitglieder§ 97 ErsatzmitgliederTeil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Seebetriebs Kapitel 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge§ 98 Einleitung der Wahl§ 99 Abstimmung über die Art der Wahl§ 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen§ 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Abschnitt 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer§ 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte§ 104 Wahl der Delegierten§ 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs§ 107 Wahlniederschrift Kapitel 2 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift§ 108 Gemeinsame Vorschrift Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste§ 110 Stimmabgabe Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten§ 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb§ 113 Abstimmung, Mitteilung des AbstimmungsergebnissesTeil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes§ 113aGeschlechteranteil in nicht börsennotierten UnternehmenTeil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen§ 115 Berechnung von Fristen§ 116 Übergangsregelung§ 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben, so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung. Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz.

(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.

(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 2.

(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.

Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

der Arbeitnehmer

Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art

der Wahl, Wahlvorschläge

Abschnitt 1 Einleitung der Wahl

§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens

(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1.

der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

2.

die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

3.

bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;

4.

bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);

5.

die Anschriften der Betriebe des Unternehmens. Die Angabe der Anschriften der Betriebe des Unternehmens kann entfallen, soweit die Anschriften im Fall des Absatzes 1 Satz 3 bereits bekannt gemacht worden sind;

6.

die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil (§§ 54, 55) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.

(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Betrieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung

1.

dem Gesamtbetriebsrat und dem Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss),

2.

den Betriebsräten und Sprecherausschüssen,

3.

den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,

4.

den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens.

§ 3 Wahlvorstände

(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.

(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.

(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands

(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Unternehmenswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.

(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.

vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht, bestellt oder,

2.

falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

(5) Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands. Besteht kein Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.

vom Sprecherausschuss des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs, in dem ein Sprecherausschuss besteht, bestellt oder,

2.

falls in keinem Betrieb ein Sprecherausschuss besteht, in einer Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands

(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.

(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder werden von dem für den Betrieb zuständigen Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecherausschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

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