Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§ 1GeltungsbereichTeil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge Abschnitt 1 Einleitung der Wahl§ 2Bekanntmachung der Unternehmen§ 3Wahlvorstände§ 4Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands§ 5Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands§ 6Mitteilungspflicht§ 7Geschäftsführung der Wahlvorstände§ 8Wählerliste§ 9Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste§ 10Änderungsverlangen§ 11Übersendung der Wählerliste§ 12Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl§ 13Bekanntmachung§ 14Antrag auf Abstimmung§ 15Abstimmungsausschreiben§ 16Stimmabgabe§ 17Abstimmungsvorgang§ 18(weggefallen)§ 19Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe§ 20Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe§ 21Öffentliche Stimmauszählung§ 22Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 23Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands§ 24Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Abschnitt 3 Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Unterabschnitt 1 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer§ 25Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Unterabschnitt 2 Wahlvorschläge§ 26Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen§ 27Wahlvorschläge der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer§ 28Wahlvorschläge der Gewerkschaften§ 29Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten§ 30Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten§ 31Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten§ 32Abstimmung der leitenden Angestellten§ 33Abstimmungsniederschrift Unterabschnitt 4 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge§ 34Prüfung der Wahlvorschläge§ 35Ungültige Wahlvorschläge§ 36Nachfrist für Wahlvorschläge§ 37Bekanntmachung der Wahlvorschläge Abschnitt 4 Anzuwendende Vorschriften§ 38Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Wahlausschreiben§ 39Wahlausschreiben Abschnitt 2 Durchführung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 40Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 41Öffentliche Stimmauszählung§ 42Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 43Verteilung der Stimmenzahlen Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags§ 44Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 45Öffentliche Stimmauszählung§ 46Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands§ 47Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang§ 48Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Unterabschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe§ 49Voraussetzungen§ 50Verfahren bei der Stimmabgabe Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 50aErmittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen§ 50bErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung§ 50cErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung§ 51Wahlniederschrift§ 52Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten§ 53Aufbewahrung der Wahlakten Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte Abschnitt 1 Wahl der Delegierten Unterabschnitt 1 Delegierte mit Mehrfachmandat§ 54Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden§ 55Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden Unterabschnitt 2 Einleitung der Wahl§ 56Errechnung der Zahl der Delegierten§ 57Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben§ 58Mitteilungen des Hauptwahlvorstands§ 59Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten Unterabschnitt 3 Wahlvorschläge für Delegierte§ 60Einreichung von Wahlvorschlägen§ 61Prüfung der Wahlvorschläge§ 62Ungültige Wahlvorschläge§ 63Nachfrist für Wahlvorschläge§ 64Bekanntmachung der Wahlvorschläge Unterabschnitt 4 Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 65Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 66Öffentliche Stimmauszählung§ 67Ermittlung der Gewählten Unterabschnitt 5 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang§ 68Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang Unterabschnitt 6 Schriftliche Stimmabgabe§ 69Voraussetzungen§ 70Verfahren bei der Stimmabgabe Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 71Wahlniederschrift§ 72Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten Unterabschnitt 8 Ausnahme§ 73Ausnahme Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste§ 74Delegiertenversammlung§ 75Delegiertenliste§ 76Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten§ 77Mitteilung an die Delegierten Unterabschnitt 3 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge§ 78Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 79Öffentliche Stimmauszählung§ 80Verteilung der Stimmenzahlen Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags§ 81Stimmabgabe, Wahlvorgang§ 82Öffentliche Stimmauszählung§ 83Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber Unterabschnitt 5 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang§ 84Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen§ 84aErmittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen§ 84bErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung§ 84cErmittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung§ 85Wahlniederschrift§ 86Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten§ 87Aufbewahrung der WahlaktenTeil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften§ 88Einleitung des Abberufungsverfahrens§ 89Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer§ 90Prüfung des Antrags auf Abberufung§ 91Anzuwendende Vorschriften Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 92Abberufungsausschreiben, Wählerliste§ 93Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 94Delegiertenliste§ 95Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten§ 96Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Kapitel 4 Ersatzmitglieder§ 97ErsatzmitgliederTeil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben Kapitel 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge§ 98Einleitung der Wahl§ 99Abstimmung über die Art der Wahl§ 100Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen§ 101Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten Abschnitt 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer§ 102Wahlausschreiben im Seebetrieb§ 103Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte§ 104Wahl der Delegierten§ 105Wahlausschreiben in Seebetrieben§ 106Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben§ 107Wahlniederschrift Kapitel 2 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift§ 108Gemeinsame Vorschrift Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 109Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste§ 110Stimmabgabe Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer§ 111Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten§ 112Abberufungsausschreiben in Seebetrieben§ 113Abstimmung, Mitteilung des AbstimmungsergebnissesTeil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes§ 113aGeschlechteranteil in nicht börsennotierten UnternehmenTeil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 114Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen§ 115Berechnung von Fristen§ 116Übergangsregelung§ 117Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere weil
das Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Kommanditgesellschaft ist,
das Unternehmen herrschendes Konzernunternehmen ist oder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes als herrschendes Konzernunternehmen gilt.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 2.
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer
Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art
der Wahl, Wahlvorschläge
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
§ 2 Bekanntmachung der Unternehmen
(1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);
die Firmen und die Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und deren Betriebe, sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich
dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss,
den Gesamtbetriebsräten und den Gesamtsprecherausschüssen (Unternehmenssprecherausschüssen),
den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten und Sprecherausschüssen,
den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch nicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
§ 3 Wahlvorstände
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.
(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.
(2) Im Hauptwahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Hauptwahlvorstand muss, wenn in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, insgesamt mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,
falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
(5) Der Konzernsprecherausschuss bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernsprecherausschuss, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
vom Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Unternehmens, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und in dem ein Sprecherausschuss besteht, oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, vom Sprecherausschuss bestellt oder,
falls in keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss besteht, in einer Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.
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