Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Inhaltsverzeichnis
§§Teil 1BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen1Teil 2SchutzmaßregelnAbschnitt 1Allgemeine SchutzmaßregelnImpfungen und Heilversuche2Früherkennung 2aAbschnitt 2Besondere SchutzmaßregelnUnterabschnitt 1Vor amtlicher Feststellung der Maul- und KlauenseucheVerdachtsbetrieb3Anordnungen für weitere Betriebe4Kontrollzone5Unterabschnitt 2Nach amtlicher Feststellung der Maul- und KlauenseucheÖffentliche Bekanntmachung6Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb7Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen8Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk9Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung10 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet11 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung12 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat13 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb14 Sperrgebiet15 Notimpfung16 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung 17 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 18 Untersuchungen nach Notimpfung19 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 20 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen21 Anwendungsvorrang22 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 23 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 24 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 25 Tilgungsplan26 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27 Teil 3Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in GrenzkontrollstellenSchutzmaßregeln28 Teil 4Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von BetriebenAufhebung der Schutzmaßregeln29 Wiederbelegung von Betrieben30 Teil 5Behördliche Anordnungen, TierseuchenbekämpfungszentrumBehördliche Anordnungen31 Weitergehende Maßnahmen31aTierseuchenbekämpfungszentrum32 Teil 6Arbeiten mit MKS-VirusAnforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus33 Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus33aTeil 7Ordnungswidrigkeiten, SchlussbestimmungenOrdnungswidrigkeiten34 Berechnung von Fristen35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten36 Anlage 1Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-VerordnungAnlage 2Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-VerordnungAnlage 3Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Teil 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist und
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können, oder
ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist und bei dem betroffenen Tier
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist,
bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche serologisch nachgewiesen worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Titeranstiegs ausgeschlossen werden können, oder
dd) klinische oder pathologisch-anatomische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis
der klinischen,
der pathologisch-anatomischen oder
der labordiagnostischen
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Betrieb: alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer als 25 Hektar sind;
Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
Fleisch: alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
Milch:
nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Rohmilch),
über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch oder
Milcherzeugnisse
Häute: Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfänglicher Arten;
Futtermittel: Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und Stroh;
Dung: Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, Jauche oder Gülle;
Notimpfung: Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
Schutzimpfung: eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche;
Suppressivimpfung: eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Teil 2 Schutzmaßregeln
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2a Früherkennung
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern
gehäuft fieberhafte Erkrankungen,
eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
gehäufte Todesfälle bei Jungtieren
auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 3 Verdachtsbetrieb
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind,
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,
sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern,
täglich Aufzeichnungen über
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,
alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
sicherzustellen, dass
der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
sicherzustellen, dass
Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten,
Futtermittel, Einstreu und Dung,
sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen,
Ausnahmen von Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass
betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen,
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