Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen oder
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären.
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde
im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und
im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die betroffenen Personen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.
§ 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die praktische Ausbildung,
eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprüfung,
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
das Protokoll der mündlichen Prüfung,
das Protokoll der Laufbahnprüfung und
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 92 Übergangsvorschrift
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zu Ende.
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 48 Absatz 2)Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1101)
Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompetenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben. Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in festgelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:
– Hörverstehen (erste Stelle),
– mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),
– Leseverstehen (dritte Stelle) und
– schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).
Die fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen nach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben: LeistungsstufeDefinition1elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten und vertrauten allgemeinen Rahmen2funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen und beruflichen Rahmen3professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen weniger vertrauter Sachgebiete4muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete
Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fertigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.
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