Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 20 Monate.
§ 2 Ausbildungsziele
Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden ausgebildet
für Assistenztätigkeiten im Vorhersage-, Warn- und Klimadienst sowie
für Tätigkeiten in der Wetterbeobachtung und in der Informationstechnik.
Sie sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder
für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von denen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein muss.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört,
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst der Bundeswehr und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst angehört,
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes, die oder der bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr der Bundeswehr angehört, sowie
bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr einer Psychologin oder einem Psychologen.
Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Die Einstellungsbehörden bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.
§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.
§ 8 Ausbildungsakten
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.
§ 9 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlenNoteErläuterung100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht93,69 bis 87,501487,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht83,39 bis 79,201279,19 bis 75,001174,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht70,89 bis 66,70966,69 bis 62,50862,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht58,39 bis 54,20654,19 bis 50,00549,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können41,69 bis 33,40333,39 bis 25,00224,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können12,49 bis 0,000
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
(3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
§ 12 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:
allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,
fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,
Rechtsgrundlagen in der Praxis,
Informationstechnik und
fachspezifisches Englisch.
Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.
§ 13 Berufspraktische Ausbildung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebsdienst eingesetzt.
(3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note angegeben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
§ 14 Leistungsnachweise
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können sein:
Klausuren,
praktische Arbeiten,
Präsentationen,
Anwendungen in der Informationstechnik und
kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
§ 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 16 Zweck, Bestandteile
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 17 Prüfungsamt
Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
§ 18 Prüfungskommission, Prüfende
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes
des Deutschen Wetterdienstes und
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sowie
zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes, und zwar:
je einer Beamtin oder einem Beamten des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
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