Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1)Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1400; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
– in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים
– in Singapur: Patent Agent
– im Vereinigten Königreich: Patent Attorney
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