Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben.
(2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbriefumlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht anzuwenden.
§ 2 Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen
(1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.
(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.
(3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
§ 3 Meldeumfang
(1) Pfandbriefbanken haben die Meldung nach Anlage 2 abzugeben. Zusätzlich haben Pfandbriefbanken, die
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypothekenpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 3 bis 8,
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 9 bis 14,
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffspfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 15 bis 19,
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeugpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 20 bis 24
abzugeben.
(2) Pfandbriefbanken, die
für einzelne oder sämtliche Gattungen keine in den Meldungen nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister eingetragen haben,
für die Gattung Hypothekenpfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 6 zu berücksichtigenden Deckungswerte, die grundpfandrechtlich an im Ausland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten besichert sind, zur Deckung verwenden, oder
für die Gattung Öffentliche Pfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 12 zu berücksichtigenden Deckungswerte, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber im Ausland ansässig sind, oder die Europäische Zentralbank, eine multilaterale Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1) geändert worden ist, oder eine internationale Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, zur Deckung verwenden,
sind von der Pflicht zur Abgabe der genannten Meldungen freigestellt. Sobald Deckungswerte nach Satz 1 zur Deckung verwendet werden, erlischt die Freistellung.
§ 4 Währungsformat
Betragsangaben in den Meldungen der Anlagen sind in Euro zu machen. Maßgebliche nicht in Euro denominierte Beträge sind zum offiziellen Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Fällt der Meldestichtag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Europäischen Zentralbank, so ist der offizielle Umrechnungskurs des vorhergehenden Bankarbeitstags zu verwenden.
§ 5 Einreichungsweg
Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg und zu den zu verwendenden Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf ihrer Internetseite.
§ 6 Insolvenz und Abwicklung der Pfandbriefbank
(1) Wird über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so entfällt ab dem nächstfolgenden Meldestichtag die Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Anlage 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1, bei Ernennung eines Sachwalters nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie bei Erlass eines Abwicklungsinstruments im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegen die Pfandbriefbank ist die Bundesanstalt befugt, der Pfandbriefbank nach Inhalt, Umfang und Frequenz geeignete zusätzliche Meldungen aufzugeben oder sie von der Pflicht zur Abgabe einzelner Meldungen freizustellen.
§ 7 Übergangsvorschrift
Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni 2023. Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt zu werden. Macht die Pfandbriefbank für Deckungswerte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betreffen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen Weise kenntlich zu machen.
Anlage 1 Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1616 - 1621)
I. Der Übersichtsbogen umfasst zwei Abschnitte.
Der erste Abschnitt wird von einer Übersichtstabelle mit sechs Spalten und 24 Zeilen gebildet.
Der zweite Abschnitt wird von Ausfüllhinweisen in einem Textfeld gebildet.
II. Übersichtstabelle
Die Felder der ersten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „Nummer der Anlage“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „Kurzform“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Langform“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Betrifft Gattung“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „Von der Pflicht zur Abgabe der Meldung kann nach § 3 Absatz 2 freigestellt sein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „Entfällt nach Insolvenz“ zu überschreiben.
Die Felder der zweiten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „2“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „GttÜbg“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Gattungsübergreifend“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „sämtliche“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
Die Felder der dritten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „3“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypUml“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der vierten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „4“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDck“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der fünften Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „5“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdInl“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der sechsten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „6“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckOrdAus“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der siebten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „7“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtr“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der achten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „8“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „HypDckWtrDrv“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Weitere Deckungswerte – Derivategeschäfte“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Hypothekenpfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „ja“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der neunten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „9“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfUml“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Umlauf“ zu überschreiben.
Das Feld in der vierten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe“ zu überschreiben.
Das Feld in der fünften Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Das Feld in der sechsten Spalte von links ist mit „nein“ zu überschreiben.
Die Felder der zehnten Zeile der Übersichtstabelle sind wie folgt zu überschreiben:
Das Feld in der ersten Spalte von links ist mit „10“ zu überschreiben.
Das Feld in der zweiten Spalte von links ist mit „ÖpfDck“ zu überschreiben.
Das Feld in der dritten Spalte von links ist mit „Öffentliche Pfandbriefe – Deckung“ zu überschreiben.
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