Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2010-06-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Ausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.

Pferdehaltung und Service,

2.

Pferdezucht,

3.

Klassische Reitausbildung,

4.

Pferderennen,

5.

Spezialreitweisen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,

2.

Tierschutz und Tiergesundheit,

3.

Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,

4.

Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,

5.

Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,

6.

Pferdezucht und -aufzucht,

7.

Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:

1.

Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,

2.

Stall- und Weidemanagement,

3.

Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,

4.

Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:

1.

Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,

2.

Pferdebeurteilung, Pferderassen,

3.

Reproduktion und Aufzucht,

4.

Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:

1.

Funktionelle Pferdebeurteilung,

2.

Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,

3.

Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,

4.

Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:

1.

Training von Rennpferden,

2.

Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,

3.

Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,

4.

Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.

Rennreiten,

2.

Trabrennfahren;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:

1.

Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,

2.

Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,

3.

Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,

4.

Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.

Westernreiten,

2.

Gangreiten;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt G

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,

6.

Qualitätssichernde Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.

Pferdehaltung und -gesundheit und

2.

Pferde bewegen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Pferde identifizieren und beurteilen,

b)

Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,

c)

Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,

d)

Haltungsbedingungen beurteilen,

e)

Pferde pflegen und versorgen

2.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

mit Pferden umgehen,

b)

Pferde ausrüsten,

c)

Pferde vorstellen,

d)

grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern

2.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Kundenberatung und -ausbildung,

2.

Bewegen von Pferden,

3.

Haltung und Versorgung von Pferden,

4.

Betriebsorganisation,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,

b)

Kunden beraten und unterstützen,

c)

mit Kunden kommunizieren

2.

für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:

a)

Umgang mit Pferden,

b)

Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,

c)

Verladen und Transportieren von Pferden,

d)

Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;

3.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;

2.

für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:

a)

Longieren von Pferden,

b)

ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,

c)

Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;

3.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.

die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.

für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a)

Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,

b)

Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,

c)

Gefährdungsbeurteilung,

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