Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-01-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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I. Allgemeines

§ 1 Rechtsform und Sitz der Kasse

(1) Die Kasse führt die Firma "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG" und hat ihren Sitz in Köln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck der Kasse

(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.

(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg bereitzustellen.

(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durchführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versorgungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Einzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.

§ 2a Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)

natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),

b)

Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,

c)

sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,

d)

ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),

e)

Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)

ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,

b)

ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und

c)

außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,

d)

Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.

§ 2b Begriffe

(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.

§ 3 Verhältnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen

(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.

(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.

II. Die beteiligten Arbeitgeber

§ 4 Beitrittsrecht

(1) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sind. Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse auch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs- und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B. Reinigung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) erbringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus Serviceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Versorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. unterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmer mehr zugeführt werden.

(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt werden. In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der Abteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.

(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der Arbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Wird durch die Beschränkung des Beitritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos besondere Zahlungen zu leisten.

(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege des Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des Absatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken.

(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.

(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

§ 5 Pflichten der beteiligten Arbeitgeber

(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt. Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser Verpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzuführung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions- oder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarifvertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt. Über die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Arbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln. Weigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Abgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu zahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse geworden wäre. Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen.

(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs- oder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen.

(3) Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse mit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten Erhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beiträge einzuziehen und an die Kasse abzuführen. Soweit sie Kassenleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr verlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu erteilen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu melden,

1.

die Höhe des Gesamtjahresbeitrags,

2.

die Höhe des für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils an dem Gesamtjahresbeitrag,

3.

die Höhe des Anteils der erbrachten Beiträge, die

a)

aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen erbracht wurden,

b)

aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht wurden,

c)

aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) erbracht wurden.

§ 6 Ausscheiden von Arbeitgebern

(1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.

(2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicherstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.

(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt werden.

§ 6a Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.

(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger

a)

das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,

b)

90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.

Wird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37.

(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen

a)

den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,

b)

den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.

(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.

III. Die Arbeitnehmer

§ 7 Versicherungspflicht

(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.

(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden

a)

Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versicherungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen,

c)

Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.

(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.

§ 8 Versicherungsberechtigung

Der Kasse können außerdem zugeführt werden

a)

die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,

b)

die Arbeitnehmer der Kasse,

c)

die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.

Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

§ 9 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.

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