Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,
Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,
Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,
Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,
Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,
Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“ oder „Geprüfte Polierin“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte Polierin“ umfasst:
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
Baubetrieb,
Bautechnik,
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Baubetrieb,
Bautechnik,
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Bereiche „Hochbau“ und „Tiefbau“. Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden soll.
(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb“
(1) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung;
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation;
Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange;
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.
(2) Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit;
Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;
Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten;
Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;
Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen.
(3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.
(4) Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsteil „Bautechnik“
(1) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten. Es sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet werden. Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
Im Bereich Hochbau:
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen; Anwenden von rechnergestützten Systemen;
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Baugruben und Gräben, Gründungen und Unterfangungen sowie deren Sicherungen;
Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau von Bauwerken und Bauteilen unter Berücksichtigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen;
Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnamen von Bauwerken unter Berücksichtigung energetischer Anforderungen;
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;
Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Berücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden von Tragwerksystemen und Durchführen von Plausibilitätsprüfungen;
Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau, insbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemente, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruktionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Schnittstellen;
Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahlkonstruktionen für den Wand-, Decken- und Dachbereich unter Berücksichtigung bauphysikalischer und statischer Anforderungen;
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Bauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;
Entwickeln und Begründen von Lösungen für Konstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes;
Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken;
im Bereich Tiefbau:
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen, Anwenden von rechnergestützten Systemen;
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;
Planen und Kontrollieren der Auswahl und des Einsatzes von Baumaschinen und -geräten entsprechend dem gewählten Bauverfahren;
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;
Veranlassen und Umsetzen von Verkehrssicherungsmaßnahmen;
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und Sicherung von Baugruben, Gräben, Dämmen, Böschungen und weiteren Erdbauwerken;
Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und der Unterhaltung von Wasserhaltungen;
Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege und Leitungen;
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Abdichtungen, Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;
Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Eigenüberwachungen, insbesondere der Dichtheitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung.
(2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Stunden.
(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
(1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
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