Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997
gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum überschreiten.
8) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in diesen Modalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
9) Im Folgenden als "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" bezeichnet.
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