Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
Sicherheitsdienste:
2.1 Sicherheitsbereiche,
2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen;
Kommunikation und Kooperation:
3.1 Teamarbeit und Kooperation,
3.2 Kundenorientierte Kommunikation;
Schutz und Sicherheit;
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;
Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:
8.1 Markt- und Kundenorientierung,
8.2 Risikomanagement,
8.3 Betriebliche Angebotserstellung,
8.4 Auftragsbearbeitung,
8.5 Teamgestaltung;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
Umweltschutz.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
Tätermotive und -verhalten beurteilen,
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Wirtschafts- und Sozialkunde,
Konzepte für Schutz und Sicherheit,
Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln20 Prozent,
Prüfungsbereich Anwendung
von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste20 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde10 Prozent,
Prüfungsbereich Konzepte
für Schutz und Sicherheit30 Prozent,
Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch20 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage (zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 935 - 939)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1234
1Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden8
b)Rechte von Personen und Institutionen beachtenc)Gefährdungssituationen rechtlich bewertend)Rechtsverstöße erkennen und beurteilen10
2Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenc)Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten4
2.2Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendend)Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwendenf)Dienst- und Arbeitsanweisungen beachteng)Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken5
2.3Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen2
3Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenb)Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen2
d)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtene)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten2
3.2Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen3
c)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigend)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegene)Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenf)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten4
4Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenb)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenc)Sicherheitsbestimmungen anwendend)Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren10
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