Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-01-22
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API
1.

der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

2.

der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie

3.

der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.

(3) Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.

(4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.

§ 74 Bericht

(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.

(2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,

1.

wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten entwickelt hat,

2.

inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und

3.

wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.

Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.

(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.

(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Teil 9 Übergangsbestimmungen

§ 75 Übergangsbestimmungen

(1) Anträge nach § 17 auf die Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können für die Dauer von Maßnahmen im Sinne des § 17 Absatz 2 gestellt werden, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgt sind. Dies gilt nicht für Anträge auf Erstattung von Kosten der Betreuung von Kindern im Falle des § 17 Absatz 2 Nummer 1.

(2) Die Gleichstellungpläne, die bereits vor dem 25. Januar 2024 in Kraft getreten sind, behalten ihre jeweilige Geltungsdauer bis zum 31. Dezember des letzten vollen Kalenderjahres ihres ursprünglichen Geltungszeitraums.

(3) Diejenigen Gleichstellungsbeauftragten und diejenigen Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten, die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte oder als Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten im Amt.

(4) Die Gleichstellungsvertrauensfrauen, die vor dem 25. Januar 2024 bestellt worden sind, bleiben bis zum Ausscheiden der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten im Amt.

(5) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, sind das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz in der am 24. Januar 2024 geltenden Fassung und die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen in der Fassung vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(6) Auf die Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten, die vor dem 25. Januar 2024 bei der Dienststelle eingelegt worden sind, ist § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(7) Auf die Einsprüche, die vor dem 25. Januar 2024 durch die nächsthöhere Dienststelle beschieden worden sind, ist § 22 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(8) Auf die gerichtlichen Verfahren, die am 25. Januar 2024 bereits anhängig gewesen sind, ist § 70 nicht anzuwenden.

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