Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1895-07-28
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1 (weggefallen)

§ 2

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(XXXX) §§ 3 bis 5

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